Arbeitgebende

Anspruch auf Leistungen

Früherfassung

Mit der Früherfassung sollen gefährdete Personen rechtzeitig unterstützt werden. So kann beispielsweise bei verringerter Leistungsfähigkeit oder unklarer und überfordernder Situation eine Früherfassung angezeigt sein.Die dauerhafte Reintegration zahlt sich für die Person selber wie auch für ihren Arbeitgeber aus. 

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Frühintervention

Ziel der Frühintervention ist es, möglichst rasch einzugreifen, damit die versicherte Person den bestehenden Arbeitsplatz erhalten oder in einen andern Arbeitsplatz eingegliedert werden kann. Die Fachleute der IV-Stelle stehen Arbeitgebern mit unkomplizierten, schnell einsetzenden Frühinterventionen zur Seite.
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Arbeitsvermittlung

Wenn ein Arbeitgeber im Rahmen der Eingliederung durch die IV-Stelle eine Person mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung einstellt, kann unter gewissen Umständen ein Einarbeitungszuschuss und eine Entschädigung ausbezahlt werden. Zusätzlich bietet die IV-Stelle während der Einarbeitung bei Bedarf Beratung und Begleitung durch eine Fachperson.
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Pflichten des Arbeitgebers

Beitragspflicht

Die AHV/IV/EO und ALV-Beiträge werden je hälftig von Arbeitgebenden und von Arbeitnehmenden bezahlt, wobei die Einzahlung dem Arbeitgeber obliegt.

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BVG/UVG

Die Ausgleichskasse überprüft im Auftrag des Kantons die Versicherungspflicht bezüglich der obligatorischen Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorgeeinrichtung. Für konkrete Fragen sind die einzelnen Versicherer direkt zu kontaktieren.
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Meldung von Neueintritten

Neueintritte von Mitarbeitenden sind unter Angabe der Versichertennummer der zuständigen Ausgleichskasse zu melden. Falls kein Ausweis vorhanden ist, muss mit der Anmeldung ein Ausweis beantragt werden. Für Mitarbeitende aus dem Ausland gelten spezielle Bedingungen.

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Provisorische Lohnsummenmeldungen

Angaben zur Lohnsumme wie auch wesentliche Änderungen derselben müssen zur Festsetzung der Akontobeiträge gemeldet werden. Zu Beginn des Jahres wird für das vergangene Jahr definitiv abgerechnet. Dazu muss die effektiv ausbezahlte Lohnsumme angegeben werden.  

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Arbeitgeberkontrollen

Im Abstand von vier Jahren werden Arbeitgebende ab einer Lohnsumme von CHF 100'000.00 von einem Revisor der SVA St.Gallen besucht. Dieser überprüft die Lohn- und Hauptbuchhaltung, die vollständige Anmeldung dern Angestellten sowie die Policen der obligatorischen Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge. Der Revisor kündigt sich im Voraus an und listet die benötigten Dokumente auf.

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Familienzulagen

Die Anmeldung und Auszahlung von Familienzulagen sowie die Beitragszahlung werden durch die Arbeitgeber vorgenommen.  

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Fragen und Antworten

  • Wo ist ein Mitarbeitender versichert, der für eine gewisse Zeit in der EU arbeitet?

    Die bilateralen Abkommen lassen eine Entsendung zu. Diese hat zur Folge, dass die Versicherungsunterstellung weiterhin in der Schweiz erfolgt. Die zuständige Ausgleichskasse bewilligt die Entsendung für 12 Monate. Sie kann die Entsendung für weitere 12 Monate verlängern. Umgekehrt können sich Personen, die üblicherweise in einem EU-Staat versichert sind, in die Schweiz entsenden lassen. Dazu gelangen diese an ihren Sozialversicherungsträger.
     
     
  • Wann werden Verzugszinsen erhoben?

    Bei Akontorechnungen werden Verzugszinsen erhoben, wenn die Zahlung nicht bis spätestens am 30. Tag nach Ablauf der Abrechnungsperiode erfolgt ist. Der Verzugszins beträgt 5% und wird rückwirkend ab dem 1. Tag nach Ablauf der Abrechnungsperiode erhoben.
     
    Bei einer Differenzrechnung wird analog ein Verzugszins von 5% erhoben, wenn die Zahlung nicht bis spätestens am 30. Tag seit Datum der Rechnungsstellung getätigt worden ist.
     
    Die Verzugszinsen werden bei verspäteter Zahlung oder Abrechnung unabhängig von einem Verschulden oder einer Mahnung erhoben. 
     
     
  • Welchem Sozialversicherungssystem unterstehen Mitarbeitende in EU-Staaten?

    Je nach Beschäftigungsart und Wohnsitz werden Mitarbeitende in EU-Staaten einer anderen Sozialversicherung unterstellt.

    Bei einer Erwerbstätigkeit nur in der Schweiz oder einem EU-Staat erfolgt eine Unterstellung im Erwerbsstaat. Falls eine Person sowohl im Wohnstaat wie auch in einem anderen Staat erwerbstätig ist, erfolgt die Unterstellung im Wohnstaat. Schliesslich sind Personen, welche in einem oder mehreren Staaten tätig sind, nicht aber in ihrem Wohnstaat, am Sitz des Arbeitgebers versichert. Diese Bestimmungen gelten auch für Staatsangehörige von Norwegen, Island und dem Fürstentum Lichtenstein.
     
     
  • Aus welchen Gründen sollten Sie Kontakt mit der Invalidenversicherung aufnehmen?

    Wenn sich als Folge eines Unfalls, einer Krankheit oder anderer Probleme bei einer oder einem Mitarbeitenden das Risiko einer längeren Arbeitsunfähigkeit abzeichnet, lohnt sich der umgehende Kontakt mit der IV-Stelle.

    Dort erhalten Arbeitgebende rasch alle benötigten Auskünfte zu Versicherungsfragen und Unterstützung mit präventiven Massnahmen. Arbeitgeber können bei gesundheitlichen Problemen eines Mitarbeitenden bereits 30 Tage nach oder schon bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit die Beratung und finanzielle Unterstützung der IV-Stelle in Anspruch nehmen.

     
     
 

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für die AHV-Zweigstellen der Gemeinden und Betagten- und Pflegeheime St.Gallen

 
 
 
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Adresse
SVA St.Gallen
Brauerstrasse 54
9016 St.Gallen

 

Öffnungszeiten
Montag - Freitag
08:00 - 11:30 Uhr
13:30 - 17:00 Uhr

 

Telefon/Telefax
Tel. 071 282 66 33
Fax 071 282 69 10