Mit der Früherfassung sollen gefährdete Personen rechtzeitig unterstützt werden. So kann beispielsweise bei verringerter Leistungsfähigkeit oder unklarer und überfordernder Situation eine Früherfassung angezeigt sein.Die dauerhafte Reintegration zahlt sich für die Person selber wie auch für ihren Arbeitgeber aus.
Weitere Informationen Früherfassung
Ziel der Frühintervention ist es, möglichst rasch einzugreifen, damit die versicherte Person den bestehenden Arbeitsplatz erhalten oder in einen andern Arbeitsplatz eingegliedert werden kann. Die Fachleute der IV-Stelle stehen Arbeitgebern mit unkomplizierten, schnell einsetzenden Frühinterventionen zur Seite.
Weitere Informationen Frühintervention
Wenn ein Arbeitgeber im Rahmen der Eingliederung durch die IV-Stelle eine Person mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung einstellt, kann unter gewissen Umständen ein Einarbeitungszuschuss und eine Entschädigung ausbezahlt werden. Zusätzlich bietet die IV-Stelle während der Einarbeitung bei Bedarf Beratung und Begleitung durch eine Fachperson.
Weitere Informationen Arbeitsvermittlung
Die AHV/IV/EO und ALV-Beiträge werden je hälftig von Arbeitgebenden und von Arbeitnehmenden bezahlt, wobei die Einzahlung dem Arbeitgeber obliegt.
Weitere Informationen Beitragspflicht
Die Ausgleichskasse überprüft im Auftrag des Kantons die Versicherungspflicht bezüglich der obligatorischen Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorgeeinrichtung. Für konkrete Fragen sind die einzelnen Versicherer direkt zu kontaktieren.
Weitere Informationen BVG/UVG
Neueintritte von Mitarbeitenden sind unter Angabe der Versichertennummer der zuständigen Ausgleichskasse zu melden. Falls kein Ausweis vorhanden ist, muss mit der Anmeldung ein Ausweis beantragt werden. Für Mitarbeitende aus dem Ausland gelten spezielle Bedingungen.
Weitere Informationen Meldung von Neueintritten
Angaben zur Lohnsumme wie auch wesentliche Änderungen derselben müssen zur Festsetzung der Akontobeiträge gemeldet werden. Zu Beginn des Jahres wird für das vergangene Jahr definitiv abgerechnet. Dazu muss die effektiv ausbezahlte Lohnsumme angegeben werden.
Im Abstand von vier Jahren werden Arbeitgebende ab einer Lohnsumme von CHF 100'000.00 von einem Revisor der SVA St.Gallen besucht. Dieser überprüft die Lohn- und Hauptbuchhaltung, die vollständige Anmeldung dern Angestellten sowie die Policen der obligatorischen Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge. Der Revisor kündigt sich im Voraus an und listet die benötigten Dokumente auf.
Weitere Informationen Arbeitgeberkontrollen
Die Anmeldung und Auszahlung von Familienzulagen sowie die Beitragszahlung werden durch die Arbeitgeber vorgenommen.
Weitere Informationen Familienzulagen
Wenn sich als Folge eines Unfalls, einer Krankheit oder anderer Probleme bei einer oder einem Mitarbeitenden das Risiko einer längeren Arbeitsunfähigkeit abzeichnet, lohnt sich der umgehende Kontakt mit der IV-Stelle.
Dort erhalten Arbeitgebende rasch alle benötigten Auskünfte zu Versicherungsfragen und Unterstützung mit präventiven Massnahmen. Arbeitgeber können bei gesundheitlichen Problemen eines Mitarbeitenden bereits 30 Tage nach oder schon bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit die Beratung und finanzielle Unterstützung der IV-Stelle in Anspruch nehmen.
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für die AHV-Zweigstellen der Gemeinden und Betagten- und Pflegeheime St.Gallen

Adresse
SVA St.Gallen
Brauerstrasse 54
9016 St.Gallen
Öffnungszeiten
Montag - Freitag
08:00 - 11:30 Uhr
13:30 - 17:00 Uhr
Telefon/Telefax
Tel. 071 282 66 33
Fax 071 282 69 10
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