Selbständigerwerbende

Als selbständig gilt eine Person, die unter eigenem Namen auf eigene Rechnung arbeitet, sich in unabhängiger Stellung befindet und das wirtschaftliche Risiko selber trägt.

 

Anspruch auf Leistungen

Kinder- und Familienzulagen

Selbständigerwerbende haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Familien- und Kinderzulagen. Bei einem Anspruch erfolgt die Finanzierung durch die Entrichtung einer halben Kinderzulage pro Monat. Für selbständige Landwirtinnen und Landwirte bestehen separate Bestimmungen über Familien- und Kinderzulagen.
Weitere Informationen für Selbständigerwerbende
Weitere Informationen für Landwirte

 

Leistungen der IV

Versicherte Personen, die in ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit gesundheitlich eingeschränkt sind, sollten sich möglichst schnell bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons zur Früherfassung melden. Danach wird überprüft, ob Anpassungen am Betrieb vorgenommen werden können oder eine Neuorientierung angezeigt ist. Ein Anspruch auf eine IV-Rente wird erst geprüft, wenn sämtliche Massnahmen beruflicher Art ausgeschöpft wurden.  
Weitere Informationen Früherfassung
Weitere Informationen Berufliche Eingliederungsmassnahmen

 

Pflichten der Selbständigerwerbenden

Beitragspflicht

Eine allgemeine AHV-Beitragspflicht besteht auch für Selbständigerwerbende mit dem Unterschied, dass diese die Beiträge in voller Höhe leisten müssen.
Weitere Informationen Beitragspflicht

 

Selbsteinschätzung

Bei der Anmeldung als Selbständigerwerbender erfolgt eine Schätzung des Einkommens als Grundlage zur Festlegung der zu zahlenden Akontobeiträge. Basierend auf den Steuerdaten wird eine definitive Ermittlung der Beiträge durchgeführt.
Weitere Informationen zur Anmeldung als Selbständigerwerbender

 

Beschäftigung von Personal

Falls eine selbständig erwerbende Person Angestellte beschäftigt, gelten dieselben Bestimmungen wie für Arbeitgeber.
Weitere Informationen für Arbeitgebende

 

Fragen und Antworten

  • Wann kann ein selbständiges Nebeneinkommen vom Beitragsbezug ausgenommen werden?

    Übersteigt das reine Einkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit von hauptberuflich Unselbständigerwerbenden im Beitragsjahr CHF 2'300.00 nicht, so ist der Mindestbeitrag nur auf Verlangen der Versicherten zu erheben.

     
     
  • Welche Beiträge müssen Selbständigerwerbende bezahlen?

    Der Beitragssatz beträgt für die AHV/IV/EO 9,7%. Für Jahreseinkommen zwischen CHF 9'300.00 und CHF 55'700.00 gelten reduzierte Beitragssätze. Bei Jahreseinkommen unter CHF 9'300.00 ist der Mindestbeitrag von CHF 475.00 jährlich geschuldet.

     
     
 

Inhaltssuche

Gut zu wissen

  • Internationale Beratungstage

    Internationale Beratungstage
    Antworten auf Ihre Fragen.

Partnerweb

Partnerweb ermöglicht Arbeitgebern die elektronische Meldung von Lohn- und Mitarbeiterdaten.

 

Extranet

für die AHV-Zweigstellen der Gemeinden und Betagten- und Pflegeheime St.Gallen

 
 
 
SQS

Adresse
SVA St.Gallen
Brauerstrasse 54
9016 St.Gallen

 

Öffnungszeiten
Montag - Freitag
08:00 - 11:30 Uhr
13:30 - 17:00 Uhr

 

Telefon/Telefax
Tel. 071 282 66 33
Fax 071 282 69 10