Als selbständig gilt eine Person, die unter eigenem Namen auf eigene Rechnung arbeitet, sich in unabhängiger Stellung befindet und das wirtschaftliche Risiko selber trägt.
Selbständigerwerbende haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Familien- und Kinderzulagen. Bei einem Anspruch erfolgt die Finanzierung durch die Entrichtung einer halben Kinderzulage pro Monat. Für selbständige Landwirtinnen und Landwirte bestehen separate Bestimmungen über Familien- und Kinderzulagen.
Weitere Informationen für Selbständigerwerbende
Weitere Informationen für Landwirte
Versicherte Personen, die in ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit gesundheitlich eingeschränkt sind, sollten sich möglichst schnell bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons zur Früherfassung melden. Danach wird überprüft, ob Anpassungen am Betrieb vorgenommen werden können oder eine Neuorientierung angezeigt ist. Ein Anspruch auf eine IV-Rente wird erst geprüft, wenn sämtliche Massnahmen beruflicher Art ausgeschöpft wurden.
Weitere Informationen Früherfassung
Weitere Informationen Berufliche Eingliederungsmassnahmen
Eine allgemeine AHV-Beitragspflicht besteht auch für Selbständigerwerbende mit dem Unterschied, dass diese die Beiträge in voller Höhe leisten müssen.
Weitere Informationen Beitragspflicht
Bei der Anmeldung als Selbständigerwerbender erfolgt eine Schätzung des Einkommens als Grundlage zur Festlegung der zu zahlenden Akontobeiträge. Basierend auf den Steuerdaten wird eine definitive Ermittlung der Beiträge durchgeführt.
Weitere Informationen zur Anmeldung als Selbständigerwerbender
Falls eine selbständig erwerbende Person Angestellte beschäftigt, gelten dieselben Bestimmungen wie für Arbeitgeber.
Weitere Informationen für Arbeitgebende
Übersteigt das reine Einkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit von hauptberuflich Unselbständigerwerbenden im Beitragsjahr CHF 2'300.00 nicht, so ist der Mindestbeitrag nur auf Verlangen der Versicherten zu erheben.
Der Beitragssatz beträgt für die AHV/IV/EO 9,7%. Für Jahreseinkommen zwischen CHF 9'300.00 und CHF 55'700.00 gelten reduzierte Beitragssätze. Bei Jahreseinkommen unter CHF 9'300.00 ist der Mindestbeitrag von CHF 475.00 jährlich geschuldet.
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für die AHV-Zweigstellen der Gemeinden und Betagten- und Pflegeheime St.Gallen

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