Schweizer, EU- und EFTA-Bürger, welche die Schweiz verlassen und aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, können sich der freiwilligen Versicherung anschliessen, wenn sie ihren Wohnsitz ausserhalb von EU- oder EFTA-Staaten haben. Sie können damit den Versicherungsschutz der IV weiterführen und auch vermeiden, dass sie oder ihre Hinterlassenen im Versicherungsfall der AHV nur aufgrund der in der Schweiz zurückgelegten Beitragsjahre und bezahlten Beiträge Renten (Teilrenten) erhalten.
Alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger haben Anspruch auf die Ausrichtung einer Rente, sofern sie während mindestens eines Jahres Beiträge entrichtet haben. Dies gilt unabhängig vom Wohnort und von der Frage, ob sie der obligatorischen oder der freiwilligen Versicherung angeschlossen sind.
Wer nur kürzere Zeit ins Ausland reist und seinen Wohnsitz beibehält, bleibt obligatorisch versichert und entrichtet weiterhin Sozialversicherungsbeiträge. In jedem Fall lohnt sich eine Kontaktnahme mit der SVA St.Gallen, um zu klären, ob die minimale Beitragspflicht für das betreffende Jahr erfüllt wird.
Weitere Informationen
Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt ist bei der AHV/IV grundsätzlich nicht mehr versichert. Anders ist es, wenn jemand vom Arbeitgeber ins Ausland entsandt wird.
Weitere Informationen
Personen, die nach einem längeren Auslandsaufenthalt erneut in der Schweiz ihren Wohnsitz nehmen, unterstehen wieder der Beitragspflicht an die AHV/IV/EO. Eine Anmeldung ist in jedem Fall erforderlich. Je nach Berufsstand wird diese durch den Arbeitgeber durchgeführt.
Weitere Informationen
Die Renten aus den EU-Staaten und der Schweiz werden grundsätzlich ungekürzt in andere EU-Staaten oder in die Schweiz ausbezahlt.
Nein. Ergänzungsleistungen gelten als beitragsunabhängige Sonderleistungen und sind von der Zahlung ins Ausland ausgenommen.
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für die AHV-Zweigstellen der Gemeinden und Betagten- und Pflegeheime St.Gallen

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9016 St.Gallen
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