Leistungen der IV Einen Anspruch auf Leistungen der IV können Versicherte haben, die wegen eines Gesundheitsschadens in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich oder in einer Ausbildung teilweise oder ganz eingeschränkt sind.
Vor der Gewährung einer IV-Rente wird in jedem Fall zuerst die Möglichkeit einer beruflichen Eingliederung geprüft. Zusätzlich können unter anderem auch Hilfsmittel, eine Hilflosenentschädigungen oder lebenspraktische Begleitung gewährt werden.
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Wer wegen einer Krankheit oder eines Unfalls länger als drei Monate nicht arbeiten kann, und auch keine AHV-pflichtigen Erwerbsausfallentschädigungen von Krankentaggeld- und Unfallversicherung bezieht, riskiert Beitragslücken. Diese können zu einer Kürzung der künftigen AHV- oder IV-Rente führen. Darum lohnt sich in einem solchen Fall eine Meldung bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde, um weitere Abklärungen zu treffen.
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Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente haben eine Meldepflicht gegenüber der IV-Stelle bei einer Veränderung der gesundheitlichen Situation. Wenn also aufgrund einer Verbesserung das Arbeitspensum erhöht werden kann, muss dies mitgeteilt werden.
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Die versicherten Personen haben aus eigenem Antrieb alles vorzukehren, um die entsprechenden Kosten möglichst in Grenzen zu halten. Sie sind verpflichtet mitzuwirken und die Durchführung aller zumutbaren Massnahmen zu erleichtern. Auch sind sie verpflichtet, der IV-Stelle die verlangten Informationen zu geben.
Die IV-Stellen können die Versicherten auch zu einer beruflichen Abklärung oder zu einer medizinischen Untersuchung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) aufbieten.
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