Mit der Geburt eines Kindes können Ansprüche auf Familienzulagen und Mutterschaftsentschädigung entstehen.
Weitere Informationen Familienzulagen
Weitere Informationen Mutterschaftsentschädigung
Für Minderjährige und Jugendliche bis zum 20. Altersjahr bietet die IV Unterstützung durch medizinische und berufliche Massnahmen, Hilflosenentschädigungen sowie durch die Abgabe von Hilfsmitteln.
Weitere Informationen Medizinische Massnahmen
Weitere Informationen Berufliche Eingliederungsmassnahmen
Weitere Informationen Hilflosenentschädigung IV
Weitere Informationen Hilfsmittel IV
Unter gewissen Umständen können für eine spätere Altersrente Erziehungsgutschriften mitberücksichtigt werden.
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Bei der Geburt eines Kindes während des laufenden Bezugsjahres kann mit einem amtlichen Dokument (Familienbüchlein oder Geburtsbescheinigung) eine Anpassung der individuellen Prämienverbilligung verlangt werden.
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Die Mutterschaftsentschädigung wird nicht automatisch ausbezahlt. Sie muss bei der zuständigen Ausgleichskasse ausdrücklich beantragt werden. Die Anmeldung für die Mutterschaftsentschädigung kann erst nach der Niederkunft eingereicht werden.
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Solange eine Mutterschaftsentschädigung ausbezahlt wird, kann kein Taggeld der Arbeitslosenversicherung, der IV oder der obligatorischen Unfallversicherung bezogen werden. Dies gilt auch für Taggelder der Militärversicherung oder EO-Entschädigungen für Dienstleistende.
Ist die Mutter Arbeitnehmerin, wird die Mutterschaftsentschädigung ihrem Arbeitgeber ausgezahlt, wenn dieser ihr während des Mutterschaftsurlaubs den Lohn weiterhin zahlt. In den anderen Fällen wird die Entschädigung direkt der Mutter ausbezahlt. Wie der Lohn wird die Mutterschaftsentschädigung am Ende jedes Monats ausbezahlt. Beträgt die Entschädigung weniger als CHF 200.00 pro Monat, so wird sie am Ende des Mutterschaftsurlaubs ausbezahlt.
Familienzulagen
Mutationen einfach per Formular.
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für die AHV-Zweigstellen der Gemeinden und Betagten- und Pflegeheime St.Gallen

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