Erwerbstätige Personen können sich im Rahmen des flexiblen Rentenalters frühzeitig pensionieren lassen und dadurch ihre Altersrente vorbeziehen.
Die Altersrente kann um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden. Es besteht ein Anspruch auf eine Altersrente der AHV, sofern während mindestens eines vollen Beitragsjahres Beiträge geleistet wurden. Bei einem Vorbezug der Altersrente wird diese während der ganzen Dauer des Rentenbezuges um einen bestimmten Betrag gekürzt.
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Der Vorbezug der Rente soll auch für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen möglich sein. Deshalb kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits während des Vorbezuges ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen entstehen.
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Beim Vorliegen von mittlerer oder schwerer Hilflosigkeit in Bezug auf alltägliche Lebensverrichtungen oder beim Bedarf von dauernder Pflege oder Überwachung kann ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung geltend gemacht werden.
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AHV-Rentner können zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Beiträge an verschiedene Hilfsmittel wie Hörgeräte erhalten.
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Bezügerinnen und Bezüger von Leistungen der AHV sind verpflichtet, allfällige Änderungen in ihrer persönlichen Situation (Adressänderung, Scheidung, Todesfall) mitzuteilen. Ein Verletzen der Meldepflicht kann hohe Rückzahlungen bewirken.
Versicherte Personen, welche die Altersrente vorbeziehen, unterstehen weiterhin der Beitragspflicht. Diese dauert bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters. Die während des Vorbezuges bezahlten Beiträge werden nicht mehr für die Rentenberechnung herangezogen. Für Personen, die während des Rentenvorbezuges weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben, gilt der von der Beitragsbemessung ausgenommene Freibetrag für Altersrentnerinnen und -rentner nicht.
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