Hausangestellte

Hausangestellte sind Personen, die in einem Privathaushalt angestellt sind und dafür entlöhnt werden. Als Hausangestellte gelten beispielsweise Putzfrauen, Kindermädchen, Haushalthilfen und Hauswarte.

 

Anspruch auf Leistungen

Versicherungsschutz

Durch Bezahlen der Sozialversicherungsbeiträge entstehen für die versicherten Personen keine Beitragslücken. Dies ist Voraussetzung für den Erhalt einer vollen Altersrente. Zusätzlich sind die Arbeitnehmenden gegen Invalidität, Unfall und Arbeitslosigkeit versichert und erhalten gegebenenfalls Familienzulagen und einen bezahlten Mutterschaftsurlaub.

 

Pflichten des / der Betroffenen

Beitragspflicht

Personen, welche in ihrem Privathaushalt Hausdienstarbeitnehmende beschäftigen, sind beitragspflichtig, auch wenn deren Lohn noch so bescheiden ist. Die Hausdienstarbeitgebenden ziehen die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen) und die Quellensteuer vom Lohn ab und rechnen direkt mit der Ausgleichskasse darüber ab. Personen, welche die Meldung der Beitragspflicht unterlassen, können sich strafbar machen.
Weitere Informationen Beitragspflicht

 

BVG/UVG

Die Hausdienstarbeitgebenden sind verpflichtet, ihr Personal gegen Unfall zu versichern. Deshalb müssen sie sich bei einer Unfallversicherung anmelden. Hausdienstarbeitnehmende müssen nur einer obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt werden, wenn sie mehr als CHF 1'740.00 pro Monat bzw. mehr als CHF 20'880.00 pro Jahr verdienen.
Weitere Informationen Mitarbeitende

 

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Arbeitgeber, welche Mitarbeitende mit geringen Einkommen beschäftigen, können unter bestimmten Voraussetzungen vom einfachen Abrechnungsverfahren Gebrauch machen. Dies erleichtert ihnen die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Quellensteuer, da sie mit der zuständigen Ausgleichskasse nur einen einzigen Ansprechpartner für alle Bereiche haben.
Weitere Informationen vereinfachtes Abrechnungsverfahren

 

Fragen und Antworten

  • Müssen auch für Altersrentnerinnen und -rentner, welche als Hausangestellte arbeiten, Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden?

    Für AHV-Rentenberechtigte gilt ein Freibetrag von CHF 1'400.00 pro Monat bzw. CHF 16'800.00 pro Jahr. Sie müssen deshalb nur auf dem Teil des Einkommens, welcher diesen Freibetrag übersteigt, AHV/IV/EO-Beiträge entrichten. Beiträge an die Arbeitslosenversicherung sind nicht mehr geschuldet. Keinen Freibetrag gibt es jedoch für frühpensionierte Rentnerinnen und Rentner. Diese müssen die gesamten Beiträge entrichten.

     
     
 

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Gut zu wissen

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    Pflegefinanzierung
    Für Personen in stationärer Langzeitpflege.

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