Randziffern
1000
Grundlohn, Entschädigungen und Zulagen mit Lohncharakter gehören im vollen Umfang zum massgebenden Lohn, soweit sie nicht Unkosten darstellen. Dies betrifft namentlich:
- Bar- und Naturallohn
- Lektionen-, Stunden-, Monats- und Jahreslohn an Lehrpersonen, Verwaltungs-, Hauswart- und übriges Personal
- 13. Monatslohn, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke, Jubiläumsgeschenke, Treueprämien
- Aushilfs- und Stellvertretungslohn
- Entschädigungen für Hilfskräfte
- Funktions- und Leistungszulagen, Überzeitentschädigungen
- Teuerungszulagen, Ortszulagen
- Entschädigungen für Wohnsitzwechsel
- Zulagen für besondere Leistungen, Erfolgsprämien, Leistungsprämien, Sonderzuwendungen, Prämien für Verbesserungsvorschläge, Zuwendungen zur Anerkennung hervorragender Leistungen
- Lohnfortzahlungen während dem Bildungsurlaub
1001
Versicherungstaggelder für Lohnausfall infolge Unfall, Krankheit, Invalidität
Entschädigungen der vom Bund nach KVG anerkannten Krankenkassen, der dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23.6.1978 unterstellten privaten Versicherungseinrichtungen sowie der öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtungen (öffentliche Kassen, SUVA) gehören nicht zum massgebenden Lohn. Das heisst, die Taggeldrückerstattungen von den Versicherungen bilden
AHV-beitragsfreien Lohnbestandteil der betroffenen Arbeitnehmer.
1002
Entschädigungen des Arbeitgebers für Lohnausfall infolge Unfall, Krankheit, Invalidität
Entschädigungen zulasten des Arbeitgebers oder einer ihm nahestehenden Institution (z. B. eines Fonds) für den Lohnausfall der dem Arbeitnehmer infolge Unfall, Krankheit oder Invalidität entsteht, gehören dagegen zum massgebenden Lohn. Dabei ist es unerheblich, ob diese Leistungen freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht gewährt werden. Das heisst der zu Lasten des Arbeitgebers oder einer ihm nahestehenden Institution gehende Lohnbestandteil während unfall-, krankheits- oder invaliditätsbedingter Abwesenheit bildet
AHV-beitragspflichtigen Lohnbestandteil der betroffenen Arbeitnehmer.
1003
Entschädigungen an Versicherte gemäss Bundesgesetz (BG) über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EOG) sowie die Mutterschaftsentschädigung (
MSE). Die
EO- und
MSE-Entschädigungen bilden
AHV-pflichtigen Lohnbestandteil der Arbeitnehmer.
1004
Taggelder gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (
IVG) und Militärversicherung (
MVG). Diese bilden
AHV-pflichtigen Lohnbestandteil der Arbeitnehmer.
1005
Die Leistungen, die der Arbeitgeber übernimmt, indem er die vom Arbeitnehmer geschuldeten
AHV/
IV/
EO/
ALV-Beiträge selbst trägt (Nettolohnvereinbarung), gehören zum massgebenden Lohn. Solche Nettolöhne sind in
AHV-pflichtige Bruttolöhne umzurechnen. Ausgenommen von der Netto-Brutto-Umrechnung sind Naturalleistungen und einmalige Sonderzuwendungen, die im Kalenderjahr einen Brutto-Monatslohn nicht übersteigen.
1006
Familienzulagen sind beitragsfrei, soweit sie sich im orts- oder branchenüblichen Rahmen halten.
1007
Kinder- und Ausbildungszulagen sind beitragsfrei, sofern es sich bei diesen Zulagen um anspruchsberechtigte Zulagen gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG handelt.
1008
Geburtszulagen, die bei der Geburt eines Kindes dem Arbeitnehmer gewährt werden, sind beitragsfrei.
1009
Beitragsfrei sind Zuwendungen beim Tod von Angehörigen des Arbeitnehmers. Solche Zuwendungen dürfen das übliche Mass nicht übersteigen.
1010
Beitragsfrei sind Zuwendungen an Hinterlassene. Dazu gehört auch die Weiterzahlung des Lohnes an die Hinterlassenen des Arbeitnehmers. Endet ein Arbeitsverhältnis mit dem Tod dauert die Beitragspflicht bis zum Todesdatum. Der Todesmonat kann für die Abrechnung pro rata abgerechnet werden. Aus administrativen Gründen wird jedoch häufig der ganze Todesmonat abgerechnet. Zahlungen an die Angehörigen des verstorbenen Arbeitnehmers, auf die ein Rechtsanspruch vor dem Ableben entstanden sind, sind
AHV-pflichtig (Anteil 13. Monatslohn, Ferien- und Überzeitentschädigung, Anteil Dienstjubiläum).
1011
Beitragsfrei sind Zuwendungen bis max. CHF 500.00, gewährt in Geld oder in natura, als Anerkennung für das Bestehen einer Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlussprüfung.
1012
Beitragsfrei sind Naturalgeschenke bis max. CHF 500.00, wie sie anlässlich besonderer Ereignisse, so zu Weihnachten oder als einmalige Prämie für herausragende Leistungen, besondere Einsätze oder Verbesserungsvorschläge ausgerichtet werden. Massgebend sind die Gestehungskosten des Arbeitgebers. Gold- und Silbergeschenke (einschliesslich Münzen und Barren) gelten als Naturalgeschenke.
1013
Beitragspflichtig sind sämtliche Bargeschenke. Ausnahme Rz
1011
1014
Stipendien und ähnliche Zuwendungen gehören in der Regel nicht zum massgebenden Lohn, es sei denn, dass sie offensichtlich auf einem Arbeitsverhältnis beruhen oder der Geldgeber über das Arbeitsergebnis verfügen kann. Stipendien und ähnliche Zuwendungen gehören dann zum massgebenden Lohn, wenn
- entweder die Zuwendung ihren Grund in einem Arbeitsverhältnis hat, das zwischen dem Geldgeber und dem Geldempfänger besteht;
- oder wenn der Geldgeber über das Arbeitsergebnis verfügen kann.
Auch wenn nur eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, gehört die Zuwendung zum massgebenden Lohn. Der Zuwendung des Arbeitgebers ist diejenige einer ihm nahestehenden Institution gleichgestellt.
1015
Unkosten oder Spesen sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Solche Auslagen erwachsen dem Arbeitnehmer zusätzlich zu den üblichen Lebenshaltungskosten. Zu den Lebenshaltungskosten gehören Auslagen, welche in gleicher oder ähnlicher Weise auch ohne Erwerbstätigkeit anfallen. Zu den beitragsfreien Unkosten gehören namentlich:
- Reisekosten (Fahrtkosten zwischen gewöhnlichem Arbeitsort und auswärtigem Zielort);
- Unterkunfts- und Verpflegungskosten;
- Auslagen für Arbeitsmaterial;
- berufliche Aus- und Weiterbildungskosten (Einschreibegebühren für Kurse und Prüfungen so wie Kosten für Lehrmaterial und Bücher etc.), die eng mit der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers verbunden sind.
Nicht als Unkosten zählen regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie Entschädigungen für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort. Solche Entschädigungen gehören zum massgebenden Lohn.
Werden die Unkosten in Form einer Pauschale abgegolten, müssen diese glaubhaft nachgewiesen werden. Übersetzte Pauschalspesen stellen massgebenden Lohn dar.
1016
Die Entschädigungen an die Behördenmitglieder (Geschäftsprüfungskommissions- und Ratsmitglieder) sowie Kommissionsmitglieder und Stimmenzähler gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn. Ebenso gehören die Entschädigungen für Lehrervisitationen, Protokollführung und weitere Arbeiten der Behördenmitglieder zum massgebenden Lohn.
1017
Ratspräsident, Kassier und Aktuar im Nebenamt
Führt ein Ratspräsident, Kassier oder Aktuar sein Amt in den eigenen Räumlichkeiten mit Benutzung der eigenen Infrastruktur (Büro, PC, Internet, Fax, Telefon, Porti, etc.) aus, so kann er bis zu 20% seines Honorares als Spesenersatz anrechnen. Diese Pauschalregelung setzt voraus, dass vom Gemeinwesen kein Büro zur Verfügung gestellt wird und dieser Spesenersatz nicht bereits nach Aufwand separat vergütet wird.
1018
PC-Support, Informatiksupport
Die Entschädigung für den Hard- und/oder Software-Support in einer Gemeinde bildet massgebenden Lohn, sofern dieser Support z. B. durch einen Gemeindeangestellten, eine Lehrperson, ein Ratsmitglied oder eine zugezogene Privatperson im Haupt- oder Nebenamt ausgeführt wird. Wird der Hard- und/oder Software-Support jedoch durch eine Informatikfirma mit Wartungsvertrag oder nach Aufwand der Gemeinde in Rechnung gestellt, wird selbständigerwerbende Tätigkeit angenommen.
1019
Die Entschädigungen an Fahrer des Schulbusses müssen durch die Schulgemeinde als massgebender Lohn abgerechnet werden, sofern der Schulbus der Schulgemeinde gehört.
Stellt der Fahrer das Fahrzeug zur Verfügung und kommt für den Unterhalt selber auf, wird selbständigerwerbende Tätigkeit angenommen.
1020
Schularztdienst, Schulzahnarzt, Augenkontrolle, Lauskontrolle
Die Kosten für Untersuche durch Ärzte und Zahnärzte, die durch den Schulrat gewählt sind, müssen durch die Schulgemeinde vollumfänglich als massgebender Lohn abgerechnet werden.
Die Behandlungskosten jedoch sind als Einkommen aus selbstständigerwerbender Tätigkeit zu betrachten. Dies begründet sich damit, da mit dem III. Nachtrag zur Schulzahnpflegeverordnung das Inkassorisiko den Schulzahnärzten übertragen wurde.
1021
Therapie- und Hilfspersonal
Der Arbeitgeber rechnet die
AHV-Beiträge auf den Stunden- resp. Lektionsentschädigungen für sämtliches Therapie- und Hilfspersonal ab. Dazu gehören die Entschädigungen für Legasthenie- und Logopädietherapien, Stützunterricht, Deutschunterricht, Aufgabenhilfen, Mittagstischbetreuung, Fördernde Massnahmen, etc.
1022
Schulpsychologischer Dienst, Supervisionen, Jugend- und Elternberatung
Erfolgt die Rechnungsstellung durch eine kantonale Stelle oder durch einen Selbständigerwerbenden, der über eine eigene Praxis verfügt, nicht in die Organisation des Gemeinwesens eingebettet ist und fallweise beigezogen wird, sind die Honorare nicht durch das Gemeinwesen abzurechnen.
Im Zweifelsfall ist eine Abklärung beim zuständigen
AHV-Revisor empfehlenswert.
1023
Privatdozenten, Referenten und ähnlich besoldete Lehrkräfte
Die Privatdozenten beziehen in der Regel Kolleggelder für ihre Vorlesungen. Ähnlich besoldet werden oft die sogenannten Lektoren sowie die Fachreferenten an Kursen im Ausbildungs- und Weiterbildungsbereich. Diese Bezüge sind massgebender Lohn. Beitragspflichtig sind die Lehranstalten als Arbeitgeber dieser Lehrkräfte. Zum massgebenden Lohn gehören auch Bezüge von Personen, die an Schulen, Ausbildungsstätten oder Tagungszentren regelmässig Kurse geben. Massgebende Kriterien sind dabei, dass die Lehrkräfte an Investitionen der Veranstaltungen nicht beteiligt sind, das Inkassorisiko nicht tragen und die Kursteilnehmer nicht selber suchen müssen. Nicht zum massgebenden Lohn gehören in der Regel Vergütungen für Kurse, die nur gelegentlich (max. 2-3 mal und nicht jedes Jahr wiederkehrend) erteilt werden.
1024
Sitzungsgelder gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn. Werden nebst dem Sitzungsgeld keine separaten Unkosten vergütet, werden max. 20% des Sitzungsgeldes als Spesenersatz betrachtet. Falls nebst dem Sitzungsgeld auch die effektiv angefallenen Unkosten vergütet werden, sind die Sitzungsgelder zu 100%
AHV-pflichtig. Für Taggelder findet die gleiche Regelung Anwendung.
1025
Projektwochen, Schulanlässe, Lager etc.
Entschädigungen bis CHF 500.00 an externe Leiter werden als Spesenersatz betrachtet und sind nicht AHV-beitragspflichtig.
Bei Entschädigungen über CHF 500.00 ohne separate Spesenentschädigung ist 80% AHV-beitragspflichtig.
Bei Entschädigungen über CHF 500.00 mit separater Spesenentschädigung ist 100% AHV-beitragspflichtig.
Folgende Kosten gelten als Spesenentschädigungen:
Kilometerentschädigungen, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, auswärtige Verpflegungskosten und weitere Unkosten sowie Materialvergütungen nach Belegen.
1026
Einlagen in das individuelle Sparkonto gewählter Behördemitglieder stellen soweit es sich um den Anteil des öffentlichen Gemeinwesens handelt massgebenden Lohn dar.
1027
Pauschale und stundenweise Funktions- oder Arbeitsentschädigungen an Kommandanten, Materialwart, Pikettchef und andere Funktionäre gehören vollumfänglich zum massgebenden Lohn. Zusätzlich ausgerichtete Sitzungsgelder unterstehen ebenfalls der Beitragspflicht.
Übungssold, Sold bei Ernstfalleinsätzen, Pikettentschädigungen, Sicherheitswache, Taggelder bei Kursbesuchen (organisiert von
öffentlichen Gemeinwesen) sind von der
AHV-Beitragspflicht ausgenommen.
1028
In der Regel werden die Entschädigungen für Ordensangehörige an das Mutterhaus bezahlt. Sie sind somit nicht durch das Gemeinwesen abzurechnen. Bedingt durch die Betriebsstätte im Kanton St. Gallen sind jedoch diese Entschädigungen als Familienausgleichkassenpflichtige (
FAK) Lohnsummen zu deklarieren.
1029
Die Entschädigung, welche die Pfarrköchin für kirchliche Aufgaben direkt von der Kirchgemeinde erhält, sind auch durch diese mit der Ausgleichskasse abzurechnen. Der Pfarrer ist als Hausdienstarbeitgeber für die
AHV-Deklaration der Haushaltsentschädigung an die Pfarrköchin verantwortlich.
1030
Die Entschädigung für Stiftmessen, die an die Geistlichen ausbezahlt werden, sind als
AHV-freie Zahlungen zu werten. Es wird davon ausgegangen, dass diese Entschädigungen durch den Geistlichen wiederum für soziale Zwecke verwendet werden.
1031
Zusätzliche Sparbeiträge für Behördemitglieder an die Pensionskasse St.Gallischer Gemeinden, die von der Gemeinde bezahlt werden, bilden einen
AHV-pflichtigen Lohnbestandteil. Bei diesem Sparmodell handelt es sich um ein Modell nach Säule 3b welches nicht BVG-konform ist.
1032
Wird den Betreuungspersonen beim Mittagstisch das Mittagessen gratis oder verbilligt abgegeben, ist derjenige Betrag oder die Differenz dazu ein
AHV-pflichtiger Lohnbestandteil, welchen die Kinder für das Mittagessen zu bezahlen haben.
1100
Landwirte
Landwirte, die lediglich ihre Arbeitskraft dem Gemeinwesen zur Verfügung stellen, gelten für diese Tätigkeit als Arbeitnehmer.
Setzt nun der Landwirt für die Durchführung der Arbeiten erhebliche Betriebsmittel ein (z. B. für Schneeräumungsarbeiten seinen eigenen Schneepflug, der an seinen Traktor montiert werden kann), gilt er für diese Tätigkeit als Selbständigerwerbender. Man geht davon aus, dass ein Schneepflug nicht zum üblichen Investitionsgut eines Landwirtes gehört und die Anschaffung doch ein erhebliches finanzielles Risiko beinhaltet, da er nicht Gewähr hat, dies auch jedes Jahr für die Gemeinde einsetzen zu können. Setzt nun jedoch dieser Landwirt lediglich seinen Traktor ein und der Schneepflug wird ihm von der Gemeinde zur Verfügung gestellt, kann nicht von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden. Das eigentliche Unternehmerrisiko fehlt, da der Traktor zum Bestandteil des üblichen Betriebsmittel eines Landwirtes gehört und nicht extra für die Schneeräumungsarbeiten angeschafft wurde.
1101
Berater / Gutachter
Personen, die einmalig oder wiederholt zur Lösung von Sachproblemen hinzugezogen werden ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber zu stehen, gelten dafür als selbständigerwerbend. Weil für die Beratung als Dienstleistung oft weder besondere Investitionen zu tätigen, noch notwendigerweise Angestellte zu beschäftigen sind, tritt bei der Abgrenzungsfrage das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal in den Hintergrund. Die arbeitsorganisatorische und wirtschaftliche Unabhängigkeit ist umgekehrt häufig geradezu Voraussetzung für die Ausübung einer bestimmten Beratertätigkeit (z. B. im Falle von betrieblichen Umstrukturierungen).
1102
Reinigungspersonal
Reinigungsarbeiten sind grundsätzlich als unselbständigerwerbende Tätigkeit zu qualifizieren. Die Entschädigung erfolgt im Stundenlohn, Reinigungsgeräte sowie Reinigungsmittel werden vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Handelt es sich jedoch um eine Reinigungsfirma, welche über verschiedene Auftraggeber verfügt, eigene Reinigungsgeräte und auch diverses Personal einsetzt, kann von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden.
1103
Schulärzte:
Für die Wertung ist im Allgemeinen entscheidend, in welcher Stellung der Arzt ein Entgelt erzielt. Ohne Bedeutung ist, ob der Arzt das Entgelt im Haupt- oder Nebenberuf (neben einer freien Praxis) erzielt sowie die Art der Entlöhnung (Fixum oder Tarif). Ärzte, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Wahl bzw. aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit der entsprechenden Gemeinde tätig sind, gelten für dieses Honorar als unselbständigerwerbend. So werden die Honorare für Reihenuntersuchungen bei Schülern als Arbeitnehmereinkommen des entsprechenden Arztes gewertet. Die Abgeltung des Impfstoffes ist als Unkostenersatz zu betrachten und somit nicht
AHV-pflichtig.
1104
Behördenmitglieder / Funktionäre
Personen, welche kraft staatlicher Ernennung eine Funktion in der öffentlichen Verwaltung ausüben, gelten dafür als unselbständigerwerbend. In verschiedenen Entscheiden hat sich die Rechtssprechung zur beitragsmässigen Stellung solcher Funktionäre geäussert und festgehalten, dass Fleischschauer, Förster, Totengräber, Pilzkontrolleure, Vormünder, Ratsmitglieder, etc. für ihre Funktion als unselbständigerwerbend zu betrachten sind. Etwas anderes gilt dort, wo Personen (in Ausübung ihrer hauptberuflichen Tätigkeit) dem Gemeinwesen als gleichwertige Partner gegenübertreten, das wirtschaftliche Risiko übernehmen und die persönliche Arbeitsleistung im Hintergrund steht. In solchen Fällen kann von selbständiger Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Als Beispiele seien Friedhofgärtner (eine Gemeinde schliesst mit einer Gärtnerei einen Vertrag ab betreffend Friedhofbepflanzung), Schneeräumungsequipen (Vereinbarung mit einem Bauunternehmen zur Beseitigung von Schneerückständen) oder Oelfeuerungskontrolleure zu erwähnen.
1105
Schulzahnärzte
Aufgrund öffentlich-rechtlicher Wahl bzw. aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit den betroffenen Gemeinden werden die Entgelte an Schulzahnärzte als massgebenden Lohn gewertet. Zu unterscheiden ist dabei jeweils die Abgeltung für die Untersuchung und für die Behandlung der Schüler. (siehe auch RZ
1020)
1106
Therapie- und Hilfspersonal
Legasthenie- und Logopädietherapeuten werden grundsätzlich als Unselbständigerwerbende betrachtet. Die Zugehörigkeit zum Lehrkörper, der Unterricht nach Stundenplan, das Benützen von Schulräumen sowie die Entschädigung nach der Dienst- und Besoldungsordnung sind wesentliche Merkmale einer Arbeitnehmertätigkeit. Von selbständigerwerbender Tätigkeit kann ausgegangen werden, wenn die Fachperson die Therapien in der eigenen Praxis durchführt und lediglich fallweise hinzugezogen wird.
1107
Übersetzer und Dolmetscher
Das Einkommen von Übersetzern und Dolmetschern, welche in den Betrieb des Arbeit- oder Auftraggebers arbeitsorganisatorisch integriert sind, bei welchen der Arbeit- oder Auftraggeber somit massgeblich das Arbeitspensum, die Arbeitsgestaltung, den Arbeitsort und die Arbeitszeit vorschreibt, gilt als unselbständigerwerbendes Einkommen. Selbständige Erwerbstätigkeit liegt dagegen vor, wenn der Übersetzer, ohne massgeblich an arbeitsorganisatorische Weisungen gebunden zu sein, bei sich zu Hause oder in besonders dafür gemieteten Räumlichkeiten Übersetzungen ausführt. Bei Dolmetschern liegt selbständige Erwerbstätigkeit vor, wenn sie von Fall zu Fall für Dolmetschertätigkeiten hinzugezogen werden und daneben nicht arbeitsorganisatorisch in den Betrieb des Auftraggebers integriert sind.
1108
Feuerstättenschauer
Der Feuerstättenschauer tritt im Auftrag und Name des Gemeinwesens auf, erlässt in deren Name Weisungen und bezieht sein Honorar vom Gemeinwesen. Seine Entschädigung gehört deshalb zum massgebenden Lohn.
1109
Rauchgaskontrolle / Oelfeuerungkontrolle
Diese werden vorwiegend von selbständigerwerbenden Kaminfegern ausgeführt. Diese Kontrollfunktion üben sie im Auftrag des Gemeinwesens aus. Von selbständiger Erwerbstätigkeit kann ausgegangen werden wenn:
- diese mit eigenen erheblichen Betriebsmitteln (Kontrollgeräte) durchgeführt werden oder
- der Kaminfeger nicht zur persönlichen Erledigung dieses Auftrages verpflichtet ist.
Ansonsten wird von einer unselbständigerwerbenden Tätigkeit ausgegangen und das Gemeinwesen hat die
AHV-Beiträge abzurechnen.
1110
Entgelte an Musiker (Organisten, Instrumentalsolisten), Dirigenten, Sänger oder Schauspieler, die regelmässig (mehr als 3x pro Jahr) im Haupt- oder Nebenerwerb auftreten, gelten als Unselbständigerwerbende.
1111
Feuerbrand-Kontrolleur
Der Feuerbrand-Kontrolleur tritt im Auftrag und Namen des Gemeinwesens auf, erlässt in deren Namen Weisungen und bezieht sein Honorar vom Gemeinwesen. Seine Entschädigung gehört deshalb zum massgebenden Lohn.
1112
Entschädigungen an Stimmenzähler bis CHF 500.00 pro Kalenderjahr sind
AHV-freie Lohnzahlungen. Unabhängig davon, ob die Entschädigung an Gemeindeangestellte oder an andere Personen bezahlt wird.
1113
Pflegeeltern
Selbständige Erwerbstätigkeit liegt vor:
- wenn der Pflegevertrag zwischen den Eltern und den Pflegeeltern abgeschlossen wurde, diese das Entgelt direkt bezahlen und die Vormundschaftsbehörde lediglich Bewilligungsinstanz ist.
Unselbständige Erwerbstätigkeit liegt vor:
- wenn der Pflegevertrag zwischen der Vormundschaftsbehörde und den Pflegeeltern abgeschlossen wurde oder
- wenn die Vormundschaftsbehörde den Pflegevertrag zwischen den leiblichen Eltern und den Pflegeeltern in einer Weise begleitet, die über die gesetzliche Aufsichtspflicht hinausgeht. (Die gesetzliche Aufsichtspflicht der zuständigen Behörde bei Pflegeverhältnissen ist in der Verordnung für die Aufnahme von Kindern zur Pflege und Adoption geregelt.) oder
- wenn die Gemeinde oder das Sozialamt die Pflegekosten teilweise oder ganz den Pflegeeltern überweisen.
50% der Gesamtentschädigung wird als Unkostenersatz und 50% als
AHV-pflichtiger Lohn betrachtet.
Delegieren die Gemeindebehörden die Betreuung von Pflegekindern und Pflegeeltern an eine Institution (z.B. Tageselternverein, Pro Juventute etc.) so treten diese als Arbeitgeber auf und haben allfällige Entgelte an Pflegeeltern als unselbständig erworbenes Einkommen mit den Sozialversicherungen abzurechnen.
1114
Tierärzte
Für die Mitarbeit von Tierärzten im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung sowie in den Bereichen Tiergesundheit und Fleischhygiene wird von selbständigerwerbender Tätigkeit ausgegangen, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- es besteht keine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung
- die Tierärzte verfügen im Haupterwerb über eine eigene Tierarztpraxis