Geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb

Verzicht auf die Abrechnung von AHV-Beiträgen

Seit 1.1.2008 wird für den Verzicht auf die Abrechnung von AHV-Beiträgen nicht mehr unterschieden zwischen Haupt- und Nebenerwerb. Auch ist das Ausfüllen eines Formulars Verzichtserklärung nicht mehr notwendig. Dieses existiert ab 1.1.2008 nicht mehr.

Neu sind Entschädigungen an Arbeitnehmende unter CHF 2'300.00 pro Arbeitgeber pro Kalenderjahr formlos nicht mehr AHV-pflichtig. Werden die AHV-Beiträge auf kleineren Entschädigungen trotzdem abgerechnet geht man davon aus, dass dies dem Willen des Arbeitnehmenden resp. Arbeitgebenden entspricht.

Ausnahmen

Bei geringfügigen Entgelten an Hausdienstarbeitnehmende (Raumpfleger, Kindermädchen, Kinderbetreuung, Haushalthilfe, Hauswart, etc.) müssen sämtliche, auch geringfügige Entschädigungen, mit der Ausgleichskasse abgerechnet werden. Ein Verzicht ist nicht möglich.

Um die soziale Sicherheit von Kulturschaffenden zu verstärken, müssen Arbeitgeber im Kulturbereich (Tanz und Theater, Orchester, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie Schulen im künstlerischen Bereich) ab 2010 systematisch auf allen, auch geringfügigen Löhnen, AHV/IV/EO/ALV-Beiträge entrichten. 
 

 

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