Geringfügige Entgelte an Funktionäre

Speziell in öffentlichen Gemeinwesen hat es eine Vielzahl von Funktionären (Ratsmitgliedern, Mitglieder der GPK, Mitglieder von Kommissionen, Stimmenzähler, etc.) die für ihre Dienste Kleinstentschädigungen erhalten. Auf die Abrechnung dieser Entgelte kann ab 1.1.2008 verzichtet werden, wenn sie pro Kalenderjahr CHF 2'300.00 nicht übersteigen.

Diese Regelung gilt nicht für Personen, die im Haupterwerb beim gleichen öffentlichen Gemeinwesen angestellt sind.


Beispiel:

Der selbständigerwerbende Architekt nimmt Einsitz in die Baukommission für den Neubau eines Pavillons. Die Sitzungsgelder von CHF 1'000.00 sind somit nicht AHV-beitragspflichtig.


Entgelte für verschiedene Tätigkeiten als Funktionär:
Sofern einer Person mehrere Entgelte für verschiedene Funktionen ausgerichtet werden, so dürfen für die Bestimmung der Beitragspflicht die einzelnen Zahlungen nicht für sich alleine betrachtet werden. Das heisst, übersteigt die Gesamtzahlung für alle Funktionen den Betrag von CHF 2'300.00 so sind sie als AHV-beitragspflichtig zu betrachten.


Beispiele:

B erhält für seine diversen Funktionen folgende Entschädigungszahlungen:
 
Sitzungsgelder aus der Kommission «Kultur» CHF 400.00
Jahrespauschale als Aktuar des Schulrates CHF 1'500.00
Entschädiung für Protokolle  CHF 1'000.00
Entschädigung als Stimmenzähler CHF 480.00
 
Die Berechnung des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet sich nun folgendermassen:
 
Sitzungsgelder aus der Kommission «Kultur»
(80% von CHF 400.00)
CHF 320.00
Jahrespauschale als Aktuar des Schulrates CHF 1'500.00
Entschädiung für Protokolle  CHF 1'000.00
Entschädigung als Stimmenzähler CHF 0.00
Total AHV-pflichtiges Einkommen CHF 2'820.00
 
 

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