Seit Inkrafttreten der Bilateralen Abkommen per 1. Juni 2002 wird der Grundsatz angestrebt, dass jede Person lediglich noch in einem Land versichert ist und somit auch pro Kalenderjahr nur noch in einem Land eine Rentenkarriere aufbauen kann.
Da die gesamten Auswirkungen der Bilateralen Abkommen sehr komplex sind, würde es hier den Rahmen sprengen, auf sämtliche Einzelheiten detailliert einzugehen. Wir haben uns deshalb auf die Handhabung der häufigsten Verhältnisse beschränkt. Im Bereich der Produkte finden Sie weitergehende Informationen zu den internationalen Bestimmungen im Beitragswesen.
Internationale Bestimmungen
Wir beschränken uns in diesem Kapitel auf Arbeitnehmende, die in einem öffentlichen Gemeinwesen in der Schweiz arbeiten und ihren Wohnsitz im EU-Raum haben.
Bei der Anstellung eines Schweizers oder EU-Bürgers mit Wohnsitz im EU-Raum sind folgende Abklärungen zu treffen:
Hat der Arbeitnehmende parallel zum Einkommen aus der Schweiz ein weiteres Arbeitnehmereinkommen im Wohnsitzland (auch Nebenerwerb)?
Wenn nein, so ist dieser Arbeitnehmer ausschliesslich in der Schweiz versichert. Seine Lohnbezüge sind im ordentlichen Verfahren in der Schweiz mit der Ausgleichskasse abzurechnen.
Wenn ja, ist die Versicherungspflicht in der Schweiz nicht gegeben. Es sind folgende Varianten möglich:
Folgende Beispiele sind uns aus der Praxis bekannt:
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