Gelegentlich werden den Arbeitnehmenden öffentlicher Gemeinwesen (Lehrer/innen, Hauswarte, Pfarrer, Heimleiter, etc.) gemeindeeigene Wohnungen zu einer Vorzugsmiete zur Verfügung gestellt. Liegt nun die zu entrichtende Miete unter dem vom Grundbuchamt geschätzten Mietwert, stellt die Differenz
AHV-pflichtigen Lohnbestandteil dar.
Liegt keine grundbuchamtliche Schatzung oder anderweitige Festsetzung (z. B. bei Evangelischen Kirchgemeinden) des Mietwertes vor, ist von einem ortsüblichen Mietzins auszugehen.
Bei der Berechnung des Mietwertes der Amtswohnung kann ein Immissionsabzug von 20% vorgenommen werden. Dies jedoch nur in begründeten Fällen (z.B. bei Schulabwartswohnungen, bei denen damit gerechnet werden muss, dass der Schulabwart auch häufig ausserhalb seiner Dienstzeiten gestört wird).
Beispiel:
| Mietwert der Amtswohnung |
CHF 18'000.00 |
| ./. Immissionsabzug 20% |
CHF 3'600.00 |
= massgebender Mietzinswert
(ohne Nebenkosten) |
CHF 14'400.00 |
a) Verpflegung
Sofern Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gratis verpflegt werden, sind folgende Ansätze als Naturallohn und somit
AHV-pflichtiger Bestandteil abzurechnen:
| Art der Verpflegung |
pro Tag |
pro Monat |
pro Jahr |
| Morgenessen |
CHF 3.50 |
CHF 105.00 |
CHF 1'260.00 |
| Mittagessen |
CHF 10.00 |
CHF 300.00 |
CHF 3'600.00 |
| Abendessen |
CHF 8.00 |
CHF 240.00 |
CHF 2'880.00 |
Bei diesen Ansätzen handelt es sich um Minimalbeträge. Werden nun einzelnen Mitarbeitenden für die Nutzung der Verpflegungsmöglichkeit tiefere Ansätze verrechnet, ist die Differenz ebenfalls als
AHV-pflichtiger Lohn zu betrachten.
Wird die Verpflegung nicht nur dem Arbeitnehmenden sondern auch dessen Familienangehörigen gewährt, sind die Ansätze pro erwachsenes Familienmitglied zu berechnen. Für minderjährige Kinder kann der halbe Ansatz eingesetzt werden.
b) Unterkunft
Wird dem Arbeitnehmenden ein Zimmer durch den Arbeitgebenden kostenlos zur Verfügung gestellt, wird dafür folgender Ansatz als Minimalbetrag als
AHV-pflichtiger Lohn betrachtet:
| Übernachtungsmöglichkeit |
pro Tag |
pro Monat |
pro Jahr |
| Zimmer |
CHF 11.50 |
CHF 345.00 |
CHF 4'140.00 |
Achtung: Diese Bewertung gilt lediglich für ein Zimmer. Wird eine Wohnung zur Verfügung gestellt, gelten die Richtlinien gemäss Bemerkungen zu den Amtswohnungen.