Verlässt ein Arbeitnehmender bei der Pensionierung seine Arbeitsstelle, dauert die Beitragspflicht bis zum Ende des Monats an dem die ordentliche Pensionierung stattfindet.
Unter «ordentlicher Pensionierung» ist die Pensionierung nach dem
AHV-Gesetz zu verstehen und nicht das zum Teil individuelle Pensionsalter einzelner Pensionskassen.
Arbeitet ein Versicherter nach seiner Pensionierung weiter, kann ab dem Folgemonat der AHV-Rentnerfreibetrag von CHF 1'400.00 pro Monat abgezogen werden. Zudem sind die Löhne nicht mehr bei der
ALV (Arbeitslosenversicherung) zu deklarieren.
Erhält ein pensionierter Arbeitnehmender nach seinem Austritt nachträgliche Lohnzahlungen (anteilmässiger 13. Monatslohn, Überzeitauszahlung, Anteil Dienstjubiläum, etc.) ist der Rentnerfreibetrag für diese Zahlungen nicht anwendbar, da der Rechtsanspruch darauf aufgrund der Arbeit vor der Pensionierung entstanden ist.
Bei der Anwendung des
AHV-Rentnerfreibetrages ist folgendes zu beachten:
- Der gesamte Freibetrag pro Monat kann für diejenigen Monate beansprucht werden, an denen eine Tätigkeit ausgeführt wurde (ein Arbeitstag pro Kalendermonat berechtigt zur Ausschöpfung des ganzen Freibetrages in diesem Monat).
- Wird die Entschädigung nicht pro Monat, sondern in längeren Abständen ausbezahlt (z.B. Jahrespauschale für Kommissionspräsidenten, Kassiere, etc.) kann für jeden gearbeiteten Monat der Betrag von CHF 1'400.00 abgezogen werden.
- Bei unterschiedlichen Arbeitgebenden kann der Pensionierte den Rentnerfreibetrag pro Arbeitgebenden geltend machen.