Im Zuge der frühzeitigen Pensionierungsmöglichkeiten werden je länger je mehr für einzelne Mitarbeitende individuelle Lösungsansätze gesucht. Dabei wird vielfach auf die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmenden, das wirtschaftliche Umfeld oder auch auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht genommen. Die Zahlungen an den Mitarbeitenden werden dann vielfach als «Abgangsentschädigung», «freiwillige Vorsorgeleistung» oder «reglementarische Vorsorgeleistung» taxiert. Um feststellen zu können, ob es sich dabei um Zahlungen handelt, die von der
AHV-Beitragspflicht befreit sind, muss einer der folgenden Punkte erfüllt sein. Weitere detaillierte Angaben sind im
Merkblatt 2.05 «Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses» aufgeführt.
- Reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
(AHVV Art. 6 Abs. 2 Bst. h)
AHV-frei sind diese Leistungen, sofern der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann.
- Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge
(AHVV Art. 8bis)
Leistungen der Arbeitgebenden bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses sind für jedes ganze Kalenderjahr, in dem der Arbeitnehmende nicht in der beruflichen Vorsorge versichert war, bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen. Der übersteigende Betrag gehört zum massgebenden Lohn, die Höhe des Einkommens spielt keine Rolle.
Beispiel:
Arbeitnehmer XY war seit 1.1.1990 bei der Gemeinde beschäftigt. Bis 31.12.1997 war er aufgrund seines Teilzeitpensums nicht BVG-pflichtig. Ab 1.1.1998 war er der Pensionskasse St.Galler Gemeinden angeschlossen. Bei der vorzeitigen Pensionierung Ende Januar 2008 wird ihm noch eine zusätzliche Entschädigung von CHF 15'000.00 bezahlt.
Die minimale einfache Altersrente beträgt im Jahre 2008 CHF 1'105.00.
Der Arbeitnehmer XY war während sieben Jahren nicht BVG versichert. Entsprechend sind 8 x CHF 552.50 als AHV-freie Zahlung zu betrachten = CHF 4'420.00.
Von der gesamten Entschädigung von CHF 15'000.00 wären somit CHF 10'580.00 AHV-pflichtig.
- Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen
Leistungen der Arbeitgebenden bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen sind bis zur Höhe des doppelten Betrages der maximalen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen.
Als betriebliche Gründe gelten Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und –restrukturierungen (gemäss Ausführungen Merkblatt 2.05 «Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses»).
- Freiwillige Abgänge und selbstgewählte Frühpensionierungen fallen nicht unter die Ausnahmebestimmungen, auch wenn sie gestützt auf einen Sozialplan erfolgen oder eine Vorruhestandsregelung vorliegt. Solche Entgelte stellen somit vollumfänglich massgebenden Lohn dar und zwar im Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung (Renten sind in Kapital umzurechnen).