In der Schweiz erwerbstätige Personen müssen auf ihrem Einkommen AHV-, IV- und EO-Beiträge entrichten. Zusätzlich besteht grundsätzlich auch eine Beitragspflicht für ALV-Beiträge (Arbeitslosenversicherung). Dies dient der Finanzierung der Sozialversicherungen. Diese Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden entrichtet.
Die Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung abgezogen und zusammen mit dem Beitrag des Arbeitgebers an die Ausgleichskasse überwiesen.
Eine Beitragspflicht besteht ab dem 1. Januar nach dem Vollenden des 17. Altersjahres. Bei einer Mitarbeit im Familienbetrieb werden bis zum 31. Dezember nach Vollendung des 20. Altersjahres nur Beiträge auf dem Barlohn erhoben. Die Beitragspflicht endet mit der Erwerbsaufgabe.
Obligatorisch bei der AHV versichert sind
Grundsätzlich gehört zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen (massgebender Lohn) das gesamte Bar- und Naturaleinkommen (freie Unterkunft und Verpflegung) inkl. Gratifikation und der 13. Monatslohn. Dazu zählen auch Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht aufgrund ihres Sozialleistungscharakters vom massgebenden Lohn ausgenommen sind. Die Leistungen, die Arbeitgebende übernehmen, indem sie die von den Arbeitnehmenden geschuldeten AHV/IV/EO/ALV-Beiträge und Steuern selbst tragen (Nettolohnvereinbarung), gehören zum massgebenden Lohn. Solche Nettolöhne sind in Bruttowerte umzurechnen.
Auch Verheiratete ohne Erwerbseinkommen unterstehen der Beitragspflicht. Sie müssen selber aber keine Beiträge bezahlen, wenn ihr Ehepartner erwerbstätig ist und auf seinem Einkommen mindestens den doppelten Mindestbeitrag (Mindestbeitrag = CHF 475.00) an die AHV entrichtet.
Erwerbstätige Rentnerinnen und Rentner haben einen Freibetrag von CHF 1'400.00 im Monat oder CHF 16'800.00 pro Jahr, auf den keine Beiträge zu entrichten sind. Zudem sind die Löhne nicht mehr bei der Arbeitslosenversicherung zu deklarieren.
Der Beitragssatz beträgt:
| AHV | 8.4% |
| IV | 1.4% |
| EO | 0.5% |
| Total | 10.3% |
Die Beiträge werden je zu 5.15% von den Arbeitgebenden und den Arbeitnehmenden entrichtet. Dazu werden weitere 2.2% bis zu einer Jahreslohnsumme von CHF 126'000.00 sowie ab CHF 126'001.00 bis CHF 315'000.00 zusätzlich 1% als ALV-Betrag bezogen.
Alle Beiträge werden vom massgebenden Lohn abgezogen.
Wer bereits eine Altersrente bezieht, aber weiter erwerbstätig ist, muss weiterhin Beiträge bezahlen. Für diese erwerbstätigen Rentnerinnen und Rentner existiert ein Freibetrag von CHF 1'400.00 im Monat oder CHF 16'800.00 pro Jahr, auf den keine Beiträge zu entrichten sind.
Grundsätzlich ist man bei einer Wohnsitznahme im Ausland bei der AHV/IV nicht mehr versichert. Bürgerinnen und Bürger der Schweiz, der EU oder eines EFTA-Landes können sich jedoch der freiwilligen Versicherung anschliessen, wenn sie ihren Wohnsitz ausserhalb eines EU- oder EFTA-Staates haben. Die Beitrittserklärung muss innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.
Bei einer Erwerbstätigkeit für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland kann die obligatorische AHV/IV freiwillig weitergeführt werden. Voraussetzung ist, dass die Versicherungswilligen unmittelbar vor der Erwerbsaufnahme im Ausland 5 Jahre in der AHV/IV versichert waren. Das Gesuch für die freiwillige Weiterführung der Versicherung muss von Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb von 6 Monaten nach der Arbeitsaufnahme im Ausland der Ausgleichskasse eingereicht werden.
Bei einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten können Beitragslücken entstehen, wenn aus der Erwerbstätigkeit der jährliche Mindestbeitrag von CHF 475.00 (Ehepaare: CHF 950.00) nicht mehr bezahlt wird.
Beitragslücken können zu Rentenkürzungen führen. Daher sollte man sich bei der kantonalen Sozialversicherungsanstalt, der Ausgleichskasse oder der Zweigstelle melden. Allenfalls müssen Beiträge für Nichterwerbstätige abgerechnet werden.
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