Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) gehört wie auch die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) zum Sozialversicherungssystem der Schweiz. Alle hier wohnenden Personen sind versichert und müssen Beiträge bezahlen. Das gilt auch für nicht erwerbstätige Personen.
Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Die Beiträge sind mit Vorteil lückenlos zu bezahlen, denn fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Rente führen.
Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich:
Als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind auch Personen, die zwar erwerbstätig sind, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge aber weniger als den gesetzlichen Mindestbeitrag (CHF 480.00) ausmachen.
Das Gleiche gilt für Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten.
Die Beiträge werden aufgrund der Meldungen der kantonalen Steuerbehörden definitiv festgesetzt. Die Ausgleichskasse berechnet die Differenz zwischen den bezahlten und den definitiv geschuldeten Beiträgen.
In der Regel werden die Beiträge vierteljährlich akonto bezahlt. Sind die bezahlten Akontobeiträge tiefer als die definitiven Beiträge, erhält die betroffene Person eine Rechnung. Für eine Differenz von mehr als 25% zwischen bereits geleisteten Akonto-Zahlungen und noch zu leistenden Beiträgen wird ein Verzugszins erhoben.
Die Frist beginnt, sobald die Ausgleichskasse die Rechnung ausstellt und nicht erst, wenn sie beim Empfänger eintrifft. Dabei gibt die Ausgleichskasse jeweils in der Rechnung an, bis zu welchem Tag der Betrag auf ihrem Konto sein muss.
Die Nichterwerbstätigen gehören grundsätzlich der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons an.
Vorzeitig pensionierte Nichterwerbstätige bleiben ab dem 58. Altersjahr bei der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen. Diese Ausgleichskasse ist auch zuständig für den Beitragsbezug der nichterwerbstätigen Ehegatten.
Die Anmeldung erfolgt bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse oder bei der AHV-Zweigstelle ihres Wohnortes. Die AHV-Ausgleichskasse klärt die Zuständigkeit ab und leitet gegebenenfalls die Anmeldung weiter.
Als Grundlage zur Berechnung der Beiträge dienen das Reinvermögen und das 20fache jährliche Renteneinkommen. Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge ungeachtet des Güterstands auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens.
Die SVA St.Gallen stellt Ihnen einen Online-Rechner zur Verfügung. Mit diesem Rechner können Sie die Höhe der AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2013 berechnen.
Online-Rechner AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige
Fehlende Beiträge können nur für die letzten fünf Jahre rückwirkend nachbezahlt werden. Länger zurückliegende Jahre sind bereits verwirkt.
Nichterwerbstätige Studierende bezahlen den Mindestbeitrag von CHF 480.00 (zuzüglich maximal 5% Verwaltungskosten) bis am 31. Dezember des Jahres in dem sie das 25. Altersjahr vollenden. Danach gelten die Bestimmungen für Nichterwerbstätige.
Zuständig für die Erhebung der Beiträge ist die Ausgleichskasse am Sitz der Lehranstalt. Wer also beispielsweise an der Universität Zürich studiert und im Kanton St.Gallen seinen Wohnsitz hat, muss sich an die SVA Zürich wenden.
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