Selbständigerwerbende sind für die Zahlung der Beiträge selber verantwortlich.
Deshalb ist es sehr empfehlenswert, dass sie ihre Versicherungssituation genau kennen, um dort individuell vorzusorgen, wo kein Schutz durch eine obligatorische Versicherung besteht.
Als selbständig erwerbend gilt, wer unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet sowie in unabhängiger Stellung ist und das wirtschaftliche Risiko selbst trägt.
Zudem besitzen sie eigene Geschäftsräumlichkeiten, können Personal beschäftigen und müssen sich keinem Auftrag- resp. Arbeitgeber unterordnen.
Des Weiteren sprechen das Tätigen von erheblichen Investitionen für die auszuführenden Arbeiten, die eigene Rechnungsstellung und das Tragen des Inkassorisikos für eine selbständige Erwerbstätigkeit.
Schliesslich sind Selbständigerwerbende stets für mehrere Auftraggeber tätig.
Ob jemand im Sinn der AHV selbständig erwerbend ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Im Unterschied zu Angestellten müssen Selbständigerwerbende ihre Sozialversicherungsbeiträge in ganzer Höhe selber bezahlen.
Der Beitrag liegt bei 9.7% vom im Beitragsjahr erzielten Einkommen. Er setzt sich zusammen aus Beiträgen an die AHV (7.8%), an die IV (1.4%) und an die EO (0.5%).
Für Jahreseinkommen von weniger als CHF 55'700.00 gilt ein tieferer AHV-, IV- und EO-Beitragssatz.
Bei einem Jahreseinkommen von weniger als CHF 9'300.00 muss lediglich der Mindestbetrag von CHF 475.00 bezahlt werden.
Die Ausgleichskasse erhebt zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge auf den AHV/IV/EO-Beiträgen von maximal 5%.
Mit dem nachfolgenden Formular kann die erforderliche Anmeldung als Selbständigerwerbender durchgeführt werden.
Die Höhe der Beiträge werden auf der Basis des aktuellen Einkommens im laufenden Jahr berechnet. Weil in der AHV nur das Erwerbseinkommen beitragspflichtig ist, wird vom investierten Eigenkapital ein Zinsabzug vom Erwerbseinkommen vorgenommen. Das Eigenkapital per 31. Dezember des Beitragsjahres ist massgebend.
Die Beiträge für das laufende Jahr werden provisorisch aufgrund der für das vorangegangene Jahr massgebenden Zahlen erhoben (Akonto-Zahlungen). Bei grösseren Abweichungen können die Akonto-Beiträge unter Angabe des Einkommens sowie des investierten Eigenkapitals jederzeit den aktuellen Verhältnissen angepasst werden.
Die Beiträge werden aufgrund der Meldungen des kantonalen Steueramts definitiv festgesetzt. Die Ausgleichskasse berechnet die Differenz zwischen den bezahlten Akonto-Beiträgen und den definitiven Beiträgen.
Sind diese auszugleichenden Beiträge um mindestens 25% höher als die bereits geleisteten Akonto-Zahlungen, so wird auf der Differenz ein Verzugszins erhoben.
Kapitalgewinne, insbesondere Liquidationsgewinne bei Geschäftsaufgabe, gehören zum selbständigen Erwerbseinkommen. Dies gilt selbst dann, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit bereits früher aufgegeben wurde.
Die SVA St.Gallen stellt Ihnen einen Online-Rechner zur Verfügung. Mit diesem Rechner können Sie die Höhe der AHV/IV/EO-Beiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2012 berechnen.
Online-Rechner AHV/IV/EO-Beiträge für Selbständigerwerbende
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