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Internationale Bestimmungen Beitragswesen

Die grenzüberschreitenden Bestimmungen im Beitrags­wesen dienen der Koordinierung der einzelnen Sozialversicherungs­systeme. Eine Ver­einheit­lichung findet dabei nicht statt.

Seit 1. Juni 2002 gelten die sieben bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und den EU-Staaten sowie der revidierte EFTA-Vertrag für Schweizer sowie für EU- und EFTA-Bürger. Vom Bundesamt für Migration anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose werden Bürgerinnen und Bürgern der Schweiz oder von EU- und EFTA-Staaten gleichgestellt. 

Das Abkommen über den freien Personenverkehr koordiniert die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten. Auf den 1. April 2012 wurde die seit 2002 geltende Verordnung durch eine neue Verordnung abgelöst, welche aber nur im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EU-Staaten Anwendung findet. Die angepassten Verordnungen gelten seit dem 1. Januar 2016 ebenfalls im Verhältnis zwischen der Schweiz und den anderen EFTA-Staaten Liechtenstein, Island und Norwegen.

Verfahren mit den EU-Staaten

Das Abkommen mit den EU-Staaten sieht vor, dass die Versicherungs­unterstellung nur in einem Staat erfolgt. Dieser Grundsatz gilt auch bei einer Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten. 

Das Merkblatt Freizügigkeitsabkommen mit der EU informiert im Detail über die Unterstellungsregeln.

Verfahren mit den EFTA-Staaten

Bei gleichzeitiger unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz und in weiteren EFTA-Staaten erfolgt die gesamte Versicherungs­unterstellung ebenfalls nur in einem Staat. 

Abweichungen vom Grundsatz der Unterstellung in einem Staat kommen vor bei gleichzeitiger selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten. In solchen Fällen erfolgt die Versicherungs­unterstellung in beiden Staaten für die jeweilige Tätigkeit. Bei der Klärung der persönlichen Situation kann die zuständige Ausgleichkasse oder das Merkblatt EFTA-Vertrag behilflich sein.

Die Schweiz hat mit folgenden Staaten ausserhalb der EU/EFTA ein Sozial­versicherungs­abkommen abgeschlossen:

Australien

Brasilien

Chile

China

Ex-Jugos­lawien*

Indien

Israel

Japan

Kanada / Quebec

Kosovo

Mazedonien

Philippinen

San Marino

Südkorea

Türkei

Uruguay

USA

* Serbien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina

Bürger von Vertragsstaaten sind am Erwerbsort sozialversichert.

Mit sämtlichen Staaten, welche nicht in der Auflistung der Vertrags­staaten vertreten sind, hat die Schweiz kein Sozial­versicherungs­abkommen.

Eine Überweisung von in der Schweiz bezahlten Beiträgen an die Versicherung des Heimat­staates ist nicht möglich.

Auf Gesuch können im Ausland wohnhaften Bürgern von Nicht­vertrags­staaten die bezahlten Beiträge zinslos rückvergütet werden, wenn sie die Schweiz definitiv verlassen. Voraussetzung für eine Rück­erstattung ist mindestens ein volles Beitragsjahr.

Eine Entsendung bietet die Möglichkeit, Arbeit­nehmende für einen bestimmten Zeitraum in einer Geschäfts­stelle im Ausland zu beschäftigen und in der AHV weiter zu versichern.

Eine Entsendung in den EU-Raum dauert grundsätzlich 24 Monate, wobei eine Verlängerung durch das Bundesamt für Sozial­versicherungen möglich ist. Entsendungen in den EFTA-Raum sind für 12 Monate mit einer Verlängerungs­möglichkeit auf 24 Monate möglich. Weiter­gehende Verlängerungen sind beim Bundes­amt für Sozial­versicherungen zu beantragen.

Entsendungen in Vertragsstaaten sind abhängig vom jeweiligen Sozial­versicherungs­abkommen. Bei Ent­sendungen in Nicht­vertrags­staaten müssen gewisse Bedingungen erfüllt werden (Einverständnis des Arbeit­gebenden, bestimmte Versicherungs­dauer in der Schweiz etc.).

Wer im Ausland für einen Schweizer Arbeitgeber arbeitet, kann weiterhin in der AHV, IV, EO und ALV versichert bleiben. 

Die Voraussetzungen sind, dass die Versicherungs­willigen unmittelbar vor der Erwerbs­aufnahme im Ausland oder unmittelbar vor Ablauf der Ent­sendung während fünf aufeinander­folgenden Jahren in der AHV versichert waren. Das Gesuch muss vom Arbeit­geber und Arbeit­nehmer innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung der Voraus­setzungen der Ausgleichs­kasse eingereicht werden.

Die Weiterführung der obligatorischen Versicherung ermöglicht Arbeit­nehmenden den Versicherungs­schutz in der Schweiz aufrecht­zuerhalten. Sie nehmen damit jedoch eine mögliche Doppel­versicherung in Kauf.

Häufige Fragen