Die grenzüberschreitenden Bestimmungen im Beitragswesen dienen der Koordinierung der einzelnen Sozialversicherungssysteme. Eine Vereinheitlichung findet dabei nicht statt.
Seit 1. Juni 2002 gelten die sieben bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und den EU-Staaten sowie der revidierte EFTA-Vertrag für Schweizer sowie für EU- und EFTA-Bürger. Vom Bundesamt für Migration anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose werden Bürgerinnen und Bürgern der Schweiz oder von EU- und EFTA-Staaten gleichgestellt. Das Abkommen über den freien Personenverkehr koordiniert die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten. Auf den 1. April 2012 wurde die seit 2002 geltende Verordnung durch eine neue Verordnung abgelöst, welche aber nur im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EU-Staaten Anwendung findet. Im Verhältnis zwischen der Schweiz und den anderen EFTA-Staaten gilt weiterhin die alte Verordnung.
Das Abkommen mit den EU-Staaten sieht vor, dass die Versicherungsunterstellung nur in einem Staat erfolgt. Dieser Grundsatz gilt auch bei einer Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten. Das Merkblatt 1870 informiert im Detail über die Unterstellungsregeln.
Bei gleichzeitiger unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz und in weiteren EFTA-Staaten erfolgt die gesamte Versicherungsunterstellung ebenfalls nur in einem Staat. Abweichungen vom Grundsatz der Unterstellung in einem Staat kommen vor bei gleichzeitiger selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten. In solchen Fällen erfolgt die Versicherungsunterstellung in beiden Staaten für die jeweilige Tätigkeit. Bei der Klärung der persönlichen Situation kann die zuständige Ausgleichkasse oder das Merkblatt 1850 behilflich sein.
Die Schweiz hat mit folgenden Staaten ausserhalb der EU/EFTA ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen:
|
Australien |
Ex-Jugoslawien* |
Philippinen |
|
Indien |
Kanada/Quebec |
San Marino |
|
Chile |
Kroatien |
Türkei |
|
Israel |
Mazedonien |
USA Japan |
* Serbien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina
Bürger von Vertragsstaaten sind am Erwerbsort sozialversichert.
Mit sämtlichen Staaten, welche nicht in der Auflistung der Vertragsstaaten vertreten sind, hat die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen.
Eine Überweisung von in der Schweiz bezahlten Beiträgen an die Versicherung des Heimatstaates ist nicht möglich.
Auf Gesuch können im Ausland wohnhaften Bürgern von Nichtvertragsstaaten die bezahlten Beiträge zinslos rückvergütet werden, wenn sie die Schweiz definitiv verlassen. Voraussetzung für eine Rückerstattung ist mindestens ein volles Beitragsjahr.
Eine Entsendung bietet die Möglichkeit, Arbeitnehmende für einen bestimmten Zeitraum in einer Geschäftsstelle im Ausland zu beschäftigen und in der AHV weiter zu versichern.
Eine Entsendung in den EU-Raum dauert grundsätzlich 24 Monate, wobei eine Verlängerung durch das Bundesamt für Sozialversicherungen möglich ist. Entsendungen in den EFTA-Raum sind für 12 Monate mit einer Verlängerungsmöglichkeit auf 24 Monate möglich. Weitergehende Verlängerungen sind beim Bundesamt für Sozialversicherungen zu beantragen.
Entsendungen in Vertragsstaaten sind abhängig vom jeweiligen Sozialversicherungsabkommen. Bei Entsendungen in Nichtvertragsstaaten müssen gewisse Bedingungen erfüllt werden (Einverständnis des Arbeitgebenden, bestimmte Versicherungsdauer in der Schweiz etc.).
Personen, die in zwei oder mehreren Staaten unselbständig erwerbstätig sind, sind der Sozialversicherung des Wohnstaates unterstellt, sofern sie dort zu mindestens 25% arbeiten. Es wird das gesamte Einkommen erfasst, das im Wohnstaat und in einem weiteren oder mehreren Erwerbsstaaten erzielt wird.
Personen, die in zwei oder mehreren Staaten unselbständig erwerbstätig sind, jedoch nicht im Wohnstaat, sind im Sitzstaat ihres Arbeitgebers der Sozialversicherung unterstellt. Arbeiten diese Personen aber für mehrere Arbeitgebende, sind sie im Wohnstaat für das gesamte Einkommen der Versicherung unterstellt.
Die bilateralen Abkommen lassen eine Entsendung zu. Diese hat zur Folge, dass die
Versicherungsunterstellung weiterhin in der Schweiz erfolgt. Die zuständige Ausgleichskasse bewilligt die Entsendung für 24 Monate in EU-Staaten und für 12 Monate in EFTA-Staaten. Der ausländische Versicherungsträger kann die Entsendung für weitere 12 Monate verlängern. Umgekehrt können sich Personen, die üblicherweise in einem EU- oder EFTA-Staat versichert sind, in die Schweiz entsenden lassen. Dazu gelangen diese an ihren Sozialversicherungsträger.
Eine Person, die sowohl in der Schweiz als auch im Fürstentum Liechtenstein unselbständig erwerbstätig ist, ist nur im Wohnstaat versichert. Dies betrifft die AHV/IV/EO, ALV, die Familienausgleichskasse, die Unfallversicherung und die berufliche Vorsorge. Bei der Krankenpflegeversicherung ändert sich nichts. Die Versicherungsunterstellung erfolgt weiterhin im Wohnstaat.
Leitbild
Wir setzen auf Werte.
Partnerweb ermöglicht Arbeitgebern die elektro-nische Meldung von Lohn- und Mitarbeiterdaten.
für die AHV-Zweigstellen der Gemeinden und Betagten- und Pflegeheime St.Gallen
Adresse
SVA St.Gallen
Brauerstrasse 54
9016 St.Gallen
Öffnungszeiten
Montag - Freitag
08:00 - 11:30 Uhr
13:30 - 17:00 Uhr
Telefon/Telefax
Tel. 071 282 66 33
Fax 071 282 69 10
Kontaktinformationen
Anfahrtsplan
Kontaktformular
Impressum