Erziehungs- und Betreuungsgutschriften verhelfen Personen, die Kinder aufgezogen oder pflegebedürftige Verwandte betreut haben, zu einer höheren Rente.
Erziehungsgutschriften werden versicherten Personen für diejenigen Jahre angerechnet, in denen sie die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder unter 16 Jahren ausübten. Einen Anspruch auf Betreuungsgutschriften haben alle, die pflegebedürftige Verwandte pflegen, welche leicht erreichbar sind. Als Verwandte gelten Eltern, Kinder, Geschwister und Grosseltern sowie Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder. Der Anspruch besteht nur, wenn die betreute Person auch einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit hat.
Für verheiratete Personen wird die Erziehungs- oder Betreuungsgutschrift während den Ehejahren aufgeteilt und je zur Hälfte den Ehegatten angerechnet. Die AHV nimmt diese Aufteilung aber nur vor, wenn beide Ehegatten bei der AHV/IV versichert sind. Beteiligen sich mehrere Personen an der Betreuung, wird die Gutschrift unter ihnen aufgeteilt. Für geschiedene und unverheiratete Eltern gelten besondere Bestimmungen.
Eine Kumulation der beiden Gutschriften ist nicht möglich. Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Betreuungsgutschriften nur für diejenigen Jahre besteht, in denen keine Erziehungsgutschriften angerechnet wurden.
Erziehungsgutschriften entsprechen der dreifachen jährlichen Minimalrente zum Zeitpunkt des Rentenanspruchs. Die Jahre, für die eine Erziehungs- oder Betreuungsgutschrift angerechnet werden kann, werden im individuellen Konto eingetragen. Der genaue Betrag wird erst im Zeitpunkt der Rentenberechnung festgesetzt.
Auch die Betreuungsgutschrift entspricht der dreifachen jährlichen Minimalrente zum Zeitpunkt des Rentenanspruchs. Die Summe der Betreuungsgutschriften wird durch die Beitragsdauer geteilt und dann zum durchschnittlichen Erwerbseinkommen dazugezählt. Pro Kalenderjahr darf höchstens eine ganze Gutschrift angerechnet werden. Die Betreuungsgutschrift ist nur bis zum Erreichen der Maximalrente rentenwirksam.
Erziehungsgutschriften werden ohne Anmeldung automatisch in die Rentenberechnung einbezogen.
Wer hingegen eine Betreuungsgutschrift erhalten will, muss sie jährlich bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons geltend machen. Die jährliche Anmeldung ist deshalb wichtig, um die Voraussetzungen für eine Betreuungsgutschrift laufend prüfen zu können.
Erziehungsgutschriften werden durch Gutschriften zum durchschnittlichen Erwerbseinkommen berücksichtigt. Diese werden nicht im individuellen Konto eingetragen, sondern rückwirkend bei der Rentenberechnung angerechnet.
Betreuungsgutschriften sind beitragsfreie Gutschriften, die bei der Rentenberechnung zusätzlich zu den durchschnittlichen Erwerbseinkommen angerechnet werden. Diese Gutschriften werden im individuellen Konto vermerkt und können die Höhe der Rente beeinflussen.
Pflegebedürftig ist, wer von der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung eine Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades bezieht. Der Hilflosenentschädigung gleichgestellt sind Pflegebeiträge für Kinder unter 18 Jahren, die in mittlerem oder schwerem Grad hilflos sind.
Das Kriterium, leicht erreichbar, ist erfüllt, wenn die pflegende Person nicht mehr als 30 Kilometer von der pflegebedürftigen Person entfernt wohnt oder nicht länger als eine Stunde braucht, um den entsprechenden Weg zurück zu legen.
Betreuungsgutschriften erhalten Versicherte, welche Verwandte mit einem Anspruch auf eine mittlere oder schwere Hilflosenentschädigung der AHV oder IV betreuen. Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder sind Verwandten gleichgestellt. Ein Anspruch auf Betreuungsgutschriften muss für jedes Jahr neu angemeldet werden.
Erziehungsgutschriften werden Versicherten für diejenigen Jahre angerechnet, in denen sie die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder unter 16 Jahren ausübten. Im Gegensatz zu Betreuungsgutschriften werden Erziehungsgutschriften bei der späteren Rentenberechnung auch ohne Anmeldung berücksichtigt.
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