Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen der AHV erhalten unter gewissen Voraussetzungen eine Hilflosenentschädigung.
Einerseits müssen sie in schwerem, mittelschwerem oder leichtem Grad hilflos sein. Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Auskleiden, Aufstehen, Absitzen, Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und der Fortbewegung dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.
Andererseits muss die Hilflosigkeit seit mindestens einem Jahr bestehen, ohne dass eine Entschädigung durch die obligatorische Unfallversicherung oder die Militärversicherung erfolgte.
Wer bereits eine Hilflosenentschädigung der IV bezieht, wird diese Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weiter erhalten.
Neben der Hilflosenentschädigung haben Altersrentnerinnen und –rentner auch Anspruch auf Beiträge an verschiedene Hilfsmittel wie Hörgeräte, Lupenbrillen oder Rollstühle. Die Ausgleichskassen und die Pro Senectute sind verantwortlich für die Abgabe oder die Vergütung der Kosten von Hilfsmitteln.
Anders als bei den Renten sind nicht das Einkommen und Vermögen massgebend. Die Hilflosenentschädigung orientiert sich am Grad der Hilflosigkeit. Die Entschädigung beträgt bei einer Hilflosigkeit leichten Grades CHF 232.00, mittleren Grades CHF 580.00 und bei einer Hilflosigkeitei schweren Grades CHF 928.00 pro Monat.
Hilflosenentschädigungen werden bis spätestens am 20. jedes Monats ausbezahlt. In der Regel erfolgt die Auszahlung aber schon während der ersten 7 Arbeitstage eines Monats.
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