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exklusiv für die AHV-Zweigstellen der Gemeinden 


Hinterlassenenrente

Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen (Ehegattin, Ehegatte, Kinder) in finanzielle Not geraten. Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten:
 

  • die Witwenrente
  • die Witwerrente
  • die Waisenrente

Stirbt jemand noch vor der Pensionierung, werden für die Ehepartnerin oder den Ehepartner und für die Kinder Hinterlassenenrenten bezahlt. Damit eine Person Anspruch auf eine Hinterlassenenrente hat, müssen der verstorbenen Person mindestens während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können.


Verheiratete Frauen, deren Ehemann verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,


  • wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder haben. Als Kinder gelten auch im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder des verstorbenen Ehegatten, die durch dessen Tod Anspruch auf eine Waisenrente haben. Das gleiche gilt für Pflegekinder, die bisher von den Ehegatten betreut wurden, sofern sie von der Witwe später adoptiert werden.
  • oder wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Die Ehejahre werden zusammengezählt, wenn sie mehrmals verheiratet waren.

Geschiedene Frauen, deren ehemaliger Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,
 
  • wenn sie eines oder mehrere Kinder haben und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat;
  • oder wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahrs erfolgte;
  • oder wenn das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat.


Erfüllt eine geschiedene Frau keine dieser Voraussetzungen, so hat sie Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag ihres jüngsten Kindes.


Verheiratete und geschiedene Männer, deren (ehemalige) Ehefrau verstorben ist, erhalten eine Witwerrente, solange sie Kinder unter 18 Jahren haben.
 

Kindern steht eine Waisenrente zu, wenn die Mutter oder der Vater stirbt. Beim Tod beider Elternteile besteht Anspruch auf zwei Waisenrenten: eine vom verstorbenen Vater und eine von der verstorbenen Mutter. Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.

Mit einer Wiederverheiratung erlischt die Witwen- oder Witwerrente. Waisenrenten hingegen laufen weiter, erlöschen jedoch mit dem 18. Geburtstag des Kindes oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens aber mit dem 25. Geburtstag.


Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente muss bei jener Ausgleichskasse geltend gemacht werden, bei der die verstorbene Person zuletzt AHV-Beiträge bezahlt hat. Sollte die verstorbene Person keine Beiträge bezahlt haben, ist der Anspruch bei der kantonalen Ausgleichskasse oder bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde geltend zu machen.

Die Höhe der Rente wird wie bei der Altersrente durch die Beitragsdauer und die Höhe des durchschnittlichen Einkommens bestimmt. Massgebend sind jedoch nur die versicherten Einkommen der verstorbenen Person. Hat diese bei ihrem Tod das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, wird ein so genannter Karrierezuschlag gewährt. Dies bedeutet, dass für die Berechnung der Hinterlassenenrente ihr durchschnittliches Einkommen prozentual erhöht wird.

Haben Versicherte gleichzeitig Anspruch auf eine Alters- und eine Hinterlassenenrente, wird nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.

Hinterlassenenrenten werden nach Gesetz in den ersten 20 Tagen eines Monats ausbezahlt.


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