Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen (Ehegattin, Ehegatte, Kinder) in finanzielle Not geraten. Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten:
Stirbt jemand noch vor der Pensionierung, werden für die Ehepartnerin oder den Ehepartner und für die Kinder Hinterlassenenrenten bezahlt. Damit eine Person Anspruch auf eine Hinterlassenenrente hat, müssen der verstorbenen Person mindestens während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können.
Verheiratete Frauen, deren Ehemann verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,
Geschiedene Frauen, deren ehemaliger Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,
Erfüllt eine geschiedene Frau keine dieser Voraussetzungen, so hat sie Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag ihres jüngsten Kindes.
Verheiratete und geschiedene Männer, deren (ehemalige) Ehefrau verstorben ist, erhalten eine Witwerrente, solange sie Kinder unter 18 Jahren haben.
Kindern steht eine Waisenrente zu, wenn die Mutter oder der Vater stirbt. Beim Tod beider Elternteile besteht Anspruch auf zwei Waisenrenten: eine vom verstorbenen Vater und eine von der verstorbenen Mutter. Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.
Mit einer Wiederverheiratung erlischt die Witwen- oder Witwerrente. Waisenrenten hingegen laufen weiter, erlöschen jedoch mit dem 18. Geburtstag des Kindes oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens aber mit dem 25. Geburtstag.
Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente muss bei jener Ausgleichskasse geltend gemacht werden, bei der die verstorbene Person zuletzt AHV-Beiträge bezahlt hat. Sollte die verstorbene Person keine Beiträge bezahlt haben, ist der Anspruch bei der kantonalen Ausgleichskasse oder bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde geltend zu machen.
Die Höhe der Rente wird wie bei der Altersrente durch die Beitragsdauer und die Höhe des durchschnittlichen Einkommens bestimmt. Massgebend sind jedoch nur die versicherten Einkommen der verstorbenen Person. Hat diese bei ihrem Tod das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, wird ein so genannter Karrierezuschlag gewährt. Dies bedeutet, dass für die Berechnung der Hinterlassenenrente ihr durchschnittliches Einkommen prozentual erhöht wird.
Haben Versicherte gleichzeitig Anspruch auf eine Alters- und eine Hinterlassenenrente, wird nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.
Hinterlassenenrenten werden nach Gesetz in den ersten 20 Tagen eines Monats ausbezahlt. In der Praxis erhalten die meisten Rentnerinnen und Rentner ihre Rente bereits in den ersten sieben Arbeitstagen des Monats.
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