Beim Splitting werden die während der Ehe einbezahlten Beiträge von Ehemann und Ehefrau hälftig auf beide AHV-Konten aufgeteilt.
Ein Splitting wird vorgenommen, wenn einer der folgenden drei Fälle eintritt:
Bei der Einkommensteilung werden nur jene Kalenderjahre berücksichtigt, während denen beide Ehegatten bei der AHV/IV versichert waren. Einkommen, welche die Ehegatten im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Scheidung erzielten, werden nicht geteilt.
Ein Splitting wird somit nur durchgeführt, wenn die Ehe mindestens ein ganzes Kalenderjahr gedauert hat.
Nach einer Scheidung wird empfohlen, bei der Ausgleichskasse einen Antrag auf Splitting der Einkommen einzureichen, um später Verzögerungen bei der Rentenberechnung zu vermeiden.
Es besteht die Möglichkeit, dass geschiedene Ehegatten die Einkommensteilung individuell verlangen können. Die gemeinsame Anmeldung erleichtert jedoch das weitere Vorgehen.
Verzichten beide geschiedenen Ehegatten auf die Einleitung des Verfahrens, bleibt das vorerst ohne Folgen. Die Ausgleichskassen nehmen dann allerdings die Einkommensteilung spätestens zum Zeitpunkt der Rentenberechnung von sich aus vor.
Massgebend für die Rentenberechnung einer geschiedenen Person sind:
Familienzulagen
Mutationen einfach per Formular.
Partnerweb ermöglicht Arbeitgebern die elektronische Meldung von Lohn- und Mitarbeiterdaten.
für die AHV-Zweigstellen der Gemeinden und Betagten- und Pflegeheime St.Gallen

Adresse
SVA St.Gallen
Brauerstrasse 54
9016 St.Gallen
Öffnungszeiten
Montag - Freitag
08:00 - 11:30 Uhr
13:30 - 17:00 Uhr
Telefon/Telefax
Tel. 071 282 66 33
Fax 071 282 69 10
Kontaktinformationen
Anfahrtsplan
Kontaktformular
Impressum