Splitting bei Ehescheidung

Beim Splitting werden die während der Ehe einbezahlten Beiträge von Ehemann und Ehefrau hälftig auf beide AHV-Konten aufgeteilt.

 

Anspruch

Ein Splitting wird vorgenommen, wenn einer der folgenden drei Fälle eintritt:

  • Beide Ehegatten haben Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente.
  • Die Ehe wird durch eine Scheidung oder eine Ungültigkeitserklärung aufgelöst.
  • Ein Ehegatte stirbt und der andere bezieht bereits eine Alters- oder Invalidenrente.


Bei der Einkommensteilung werden nur jene Kalenderjahre berücksichtigt, während denen beide Ehegatten bei der AHV/IV versichert waren. Einkommen, welche die Ehegatten im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Scheidung erzielten, werden nicht geteilt.

Ein Splitting wird somit nur durchgeführt, wenn die Ehe mindestens ein ganzes Kalenderjahr gedauert hat.

 

Antrag

Nach einer Scheidung wird empfohlen, bei der Ausgleichskasse einen Antrag auf Splitting der Einkommen einzureichen, um später Verzögerungen bei der Rentenberechnung zu vermeiden.

Es besteht die Möglichkeit, dass geschiedene Ehegatten die Einkommensteilung individuell verlangen können. Die gemeinsame Anmeldung erleichtert jedoch das weitere Vorgehen.

 

Weitere Informationen


Fragen und Antworten

  • Was geschieht, wenn kein Splittingantrag gestellt wird?

    Verzichten beide geschiedenen Ehegatten auf die Einleitung des Verfahrens, bleibt das vorerst ohne Folgen. Die Ausgleichskassen nehmen dann allerdings die Einkommensteilung spätestens zum Zeitpunkt der Rentenberechnung von sich aus vor.

     
     
  • Wie wird die Altersrente für eine geschiedene Person berechnet?

    Massgebend für die Rentenberechnung einer geschiedenen Person sind:
     

    • ihr eigenes Einkommen
    • die während der Ehe gesplitteten Einkommen 
    • allfällige Erziehungs- bzw. Betreuungsgutschriften
     
     
 

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