Wer Anspruch auf eine Rente der AHV (auch bei einem Rentenvorbezug) oder auf eine Rente der IV hat, kann einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltend machen. Ergänzungsleistungen können auch an Personen gezahlt werden, die nach Vollendung des 18. Altersjahres eine Hilflosenentschädigung der IV oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten haben.
Folgende weitere Punkte sind ebenfalls zu beachten, um Ergänzungsleistungen beanspruchen zu können:
Es können jedoch auch Ausländerinnen und Ausländer EL erhalten, sofern sie seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beläuft sich die Aufenthaltsfrist auf 5 Jahre. Bürgerinnen oder Bürger eines EU-Mitgliedstaates, für die das Personenfreizügigkeitsabkommen gilt (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern) und Staatsangehörige der EFTA müssen in der Regel keine Karenzfrist erfüllen.
Wer keine oder während einer zu kurzen Dauer AHV- und IV-Beiträge bezahlt hat, kann unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltend machen.
Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben (z.B. Mietzins, Heimkosten, Pauschale für die Lebenskosten) und den anrechenbaren Einnahmen (z.B. Renteneinnahmen, Leistungen der Krankenkasse, Zinseinnahmen). Dazu kommen Pauschalbeiträge für die obligatorische Krankenversicherung.
Im Kanton St.Gallen können ausserordentlichen Ergänzungsleistungen (AEL) an Bezügerinnen und Bezüger von ordentlichen Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden. Voraussetzung ist, dass die ordentlichen Ergänzungsleistungen die ausgewiesenen und anerkannten Ausgaben nicht decken und die Vermögensgrenzen für Alleinstehende von CHF 28'125.00 und für Ehepaare von CHF 45'000.00 nicht überschritten werden. Bei Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen kann ein erhöhter Maximalbetrag für Mietzinsausgaben berücksichtigt werden.
Es ist möglich, selber provisorisch zu berechnen, ob ein Anspruch bestehen könnte. Dazu steht ein Online-Rechner zur Verfügung. Zusätzlich befindet sich ein Selbstberechnungsblatt im Merkblatt 5.02. Aus dieser provisorischen Berechnung können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.
Online-Rechner Ergänzungsleistungen (EL)
Ordentliche Ergänzungsleistungen müssen schriftlich angemeldet werden. Dazu muss das Anmeldeformular auf der AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde eingereicht werden. Dort können auch weitere Auskünfte eingeholt werden.
Der Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen wird gleichzeitig mit der Anmeldung auf ordentliche Ergänzungsleistungen geprüft. Eine zusätzliche Anmeldung ist nicht erforderlich.
Ergänzungsleistungen werden durch die Kantone ausgerichtet. Sie bestehen aus zwei Kategorien:
Wer Ergänzungsleistungen bezieht, ist verpflichtet, jede Änderung der persönlichen und jede grössere Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse umgehend mitzuteilen. Der Meldepflicht können der Bezüger oder die Bezügerin, der gesetzliche Vertreter, eine Drittperson oder eine Behörde nachkommen.
Zu den meldepflichtigen Änderungen gehören:
Wer seiner Meldepflicht nicht nachkommt, muss zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstatten.
Für Personen, welche zu Hause leben, werden die anrechenbaren Einnahmen (Rente, Pensionskassenrente und allfällige Vermögenserträge) mit den anerkannten Ausgaben verglichen. Dabei werden insbesondere berücksichtigt: Bruttomiete, allgemeiner Lebensbedarf pro Jahr, jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung, der je nach Kanton verschieden ist.
Bei Personen, die im Heim oder im Spital wohnen, wird anstatt der Bruttomiete eine Tagestaxe und an Stelle des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf ein kantonal festgesetzter Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt.
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