Zusätzlich zu den Leistungen der EL ist es möglich, Krankheitskosten teilweise vergütet zu erhalten. Die Kosten können nur dann vergütet werden, wenn sie nicht bereits durch eine Versicherung (z.B. Krankenkasse, Unfall-, Haftpflicht- oder Invaliditätsversicherung) gedeckt sind.
Personen mit einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen können sich folgende Kosten rückerstatten lassen:
Wenn keine jährlichen Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden können, ist die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten trotzdem möglich, wenn nur wegen dieser Kosten die Ausgaben die Einnahmen überschreiten.
Die Rückvergütung der Kosten muss innert 15 Monaten seit der Rechnungsstellung beantragt werden. Die Krankheits- und Behinderungskosten sowie die Kosten für Hilfsmittel können nur für jenes Jahr vergütet werden, in dem die Behandlung oder der Kauf stattgefunden hat. Die Massnahmen müssen zudem in der Schweiz ergriffen worden sein.
| für Alleinstehende, Verwitwete oder Ehegatten von in Heimen lebenden Personen | CHF 25'000.00 |
| für Ehepaare | CHF 50'000.00 |
| für Personen, die im Heim wohnen | CHF 6'000.00 |
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