Krankheitskosten

Zusätzlich zu den Leistungen der EL ist es möglich, Krankheitskosten teilweise vergütet zu erhalten. Die Kosten können nur dann vergütet werden, wenn sie nicht bereits durch eine Versicherung (z.B. Krankenkasse, Unfall-, Haftpflicht- oder Invaliditätsversicherung) gedeckt sind.

 

Anspruch

Personen mit einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen können sich folgende Kosten rückerstatten lassen:
 

  • zahnärztliche Behandlung (einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung);
  • Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle;
  • Kosten für Hilfsmittel;
  • Beteiligung an den Kosten der Krankenkasse (Selbstbehalt und Franchise) bis zum Betrag von jährlich CHF 1'000.00;
  • Kosten für Hilfe und Begleitung sowie für Pflege und Betreuung zu Hause; 
  • ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren;
  • Mehrkosten für eine lebensnotwendige Diät.


Wenn keine jährlichen Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden können, ist die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten trotzdem möglich, wenn nur wegen dieser Kosten die Ausgaben die Einnahmen überschreiten.

 

Rückvergütung

Die Rückvergütung der Kosten muss innert 15 Monaten seit der Rechnungsstellung beantragt werden. Die Krankheits- und Behinderungskosten sowie die Kosten für Hilfsmittel können nur für jenes Jahr vergütet werden, in dem die Behandlung oder der Kauf stattgefunden hat. Die Massnahmen müssen zudem in der Schweiz ergriffen worden sein.

 

Weitere Informationen


Fragen und Antworten

  • Welches sind die Höchstgrenzen für Krankheits- und Behinderungskosten?

    Zu den jährlichen Ergänzungsleistungen können zusätzlich höchstens folgende Beträge für ausgewiesene Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden: 
     

    für Alleinstehende, Verwitwete oder Ehegatten von in Heimen lebenden Personen CHF 25'000.00
    für Ehepaare  CHF 50'000.00
    für Personen, die im Heim wohnen CHF 6'000.00

     
    Leisten nicht anerkannte Spitex-Organisationen oder eine Drittperson die notwendigen Haushaltarbeiten (Kochen, Putzen, Waschen, usw.), können die in Rechnung gestellten ausgewiesenen Kosten höchstens bis zu CHF 4'800.00 jährlich vergütet werden.
     
     
 

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