Wer einen Dienst leistet erhält von der Rechnungsführerin oder dem Rechnungsführer für jeden Dienst eine Meldekarte über die geleisteten Dienst- bzw. Kurstage.
Arbeitnehmende reichen die ausgefüllte EO-Meldekarte über den Arbeitgeber an die Ausgleichskasse ein.
Studierende reichen diese an die kantonale Ausgleichskasse des Studienortes ein.
Nichterwerbstätige an die kantonale Ausgleichskasse des jeweiligen Wohnortes oder an die Ausgleichskasse, der sie die Beiträge für Nichterwerbstätige entrichten.
Die Entschädigung wird grundsätzlich direkt den Dienst leistenden Personen ausbezahlt. Richtet der Arbeitgeber jedoch für die Zeit des Dienstes Lohn aus, kommt die Entschädigung dem Arbeitgeber zu, soweit sie die Lohnzahlung nicht übersteigt. Die Zulage für Betreuungskosten wird dagegen immer der Dienst leistenden Person direkt ausbezahlt.
Die anstelle des Lohnes direkt ausgerichtete Erwerbsausfallentschädigung gilt als Einkommen. Deshalb müssen darauf AHV/IV- und EO-Beiträge entrichtet werden. Für Arbeitnehmende wird zudem der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung abgezogen.
Die Auszahlung der Entschädigung bei Dienstleistungen unter einem Monat erfolgt in der Regel nach Beendigung des Dienstes; bei länger dauernden Dienstleistungen erstmals nach 10 Tagen und danach monatlich.
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für die AHV-Zweigstellen der Gemeinden und Betagten- und Pflegeheime St.Gallen

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9016 St.Gallen
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