Die Grundentschädigung wird allen Dienstleistenden für jeden Diensttag (auch Wochenende) ausbezahlt. Die Grundentschädigung kommt unabhängig vom Zivilstand allen Dienstleistenden zu. Die EO gewährt neben dieser Grundentschädigung auch Kinderzulagen, Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen.
Kinderzulagen erhalten alle Dienstleistenden, die für Kinder unter 18 Jahren bzw. unter 25 Jahren, wenn sie in Ausbildung sind, sorgen. Die Kinderzulage ist nicht nur für eigene Kinder gedacht, sondern auch für Pflegekinder und aussereheliche Kinder, welche die dienstleistende Person unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen hat. Die Zulage beträgt für jedes Kind CHF 20.00 pro Tag.
Eine Zulage für Betreuungskosten erhalten dienstleistende Personen, die mit Kindern unter 16 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt leben und an mindestens zwei aufeinander folgenden Tagen Dienst leisten. Vergütet werden allerdings nur jene Mehrauslagen, die entstehen, weil die dienstleistende Person regelmässige Betreuungsaufgaben nicht selber wahrnehmen kann. Vergütet werden die tatsächlichen Kosten ab CHF 20.00 pro Dienstperiode, höchstens aber durchschnittlich CHF 67.00 pro Diensttag.
Die Betriebszulage ist für Dienstleistende vorgesehen, welche die Kosten eines Betriebs tragen (Geschäftsräume usw.) und den überwiegenden Teil ihres Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielen. In der Landwirtschaft können Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Betriebszulage erhalten, wenn sie hauptberuflich im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb tätig sind. Die Betriebszulage beträgt CHF 67.00 pro Tag.
Die Gesamtentschädigung setzt sich zusammen aus der Grundentschädigung und den Kinderzulagen. Für Erwerbstätige beträgt die Grundentschädigung 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens, zuzüglich der Kinderzulagen. Die Gesamtentschädigung darf bei Erwerbstätigen das durchschnittliche vordienstliche Erwerbseinkommen, auf jeden Fall aber CHF 245.00 pro Tag, nicht übersteigen.
Bei Nichterwerbstätigen darf die Gesamtentschädigung CHF 123.00 und während bestimmter Gradänderungsdienste CHF 172.00 pro Tag nicht übersteigen.
Die Betriebszulage wird zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet und nie gekürzt. Die Zulage für Betreuungskosten wird zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.
Bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit ist jenes Einkommen relevant, das vor Beginn der Arbeitslosigkeit oder der Kurzarbeit erzielt wurde. Ist die Erwerbsausfallentschädigung gleichwohl niedriger als die Arbeitslosenentschädigung, kann die Differenz im Rahmen der gesetzlichen Bezugsdauer bei der Arbeitslosenkasse geltend gemacht werden. (ausgenommen für Rekrutenschulen und Gradänderungsdienste).
| dienstleistende Personen |
Entschädigung |
|||
| |
Betrag in % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens |
Mindestbetrag pro Tag |
Ohne Kinder Höchstbetrag pro Tag |
Mit Kindern Höchstbetrag pro Tag |
| Rekruten |
- |
CHF 62.00 |
CHF 62.00 |
CHF 123.00 |
| Erwerbstätige |
80 80* |
CHF 62.00 CHF 111.00 |
CHF 196.00 CHF 196.00 |
CHF 245.00 CHF 245.00 |
| Nichterwerbstätige/ Studierende |
- -* |
CHF 62.00 CHF 111.00 |
CHF 62.00 CHF 111.00 |
CHF 123.00 CHF 172.00 |
Für Durchdiener gelten die gleichen Entschädigungsansätze wie für Dienstleistende, die ihren Dienst nicht am Stück absolvieren. Während der Grundausbildung sind Durchdiener entschädigungsmässig den Rekruten gleichgestellt.
Für Durchdiener-Unteroffiziere bestehen andere Entschädigungsansätze. Während der Dauer der Grundausbildung sind sie in Bezug auf die Entschädigung den Rekruten gleichgestellt. Für die restlichen Diensttage beträgt die Entschädigung mindestens CHF 91.00.
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