Alle nicht landwirtschaftlichen Arbeitgebenden mit Rechts- oder Wohnsitz im Kanton St.Gallen sind für die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Bundesgesetz über die Familienzulagen unterstellt. Der mitarbeitende Ehegatte der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers ist ebenfalls bezugsberechtigt.
Der Anspruch auf Zulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Ein Anspruch auf Zulagen besteht für eigene und adoptierte Kinder, sowie Stief- und Pflegekinder. Im weiteren sind Kinder zulagenberechtigt für die überwiegend Geschwister oder Grosseltern aufkommen. Der Anspruch auf Kinderzulagen erlischt, wenn das Kind das 16. Altersjahr vollendet hat. Für Kinder in Ausbildung werden Ausbildungszulagen bis längstens zur Vollendung des 25. Altersjahres ausbezahlt.
Für Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANOBAG) gelten die gleichen Vorgaben.
Die Ausrichtung von Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland ist möglich, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen.
Die Kinderzulagen belaufen sich im Kanton St.Gallen seit Anfang 2008 auf einheitlich CHF 200.00 und die Ausbildungszulagen auf CHF 250.00 pro Kind pro Monat. Bereits ab einem jährlichen Einkommen von CHF 6'960.00 erhalten Arbeitnehmende im Kanton St.Gallen eine volle Zulage.
Arbeitgebende gehören einer Familienausgleichskasse an. Wer als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Familienzulagen geltend machen will, muss bei den Arbeitgebenden einen Antrag stellen, der dann an die zuständige Ausgleichskasse weitergeleitet wird.
Relevante Änderungen der persönlichen Verhältnisse sind dem Arbeitgeber innert 30 Tagen zu melden.
Die Arbeitgeber entrichten zur Finanzierung der Zulagen einen Beitrag in Prozenten auf der beitragspflichtigen Lohnsumme nach den Bestimmungen über die AHV/IV/EO. Der Beitragssatz beträgt 1.8% der AHV-pflichtigen Lohnsumme.
Die Auszahlung der Familienzulagen wird in der Regel vom Arbeitgebenden vorgenommen. Die Ausgleichskasse kann im Bedarfsfall die Familienzulagen direkt ausbezahlen.
Bei zeitlich befristetem unbezahltem Urlaub werden die Familienzulagen während des laufenden und der drei folgenden Monate ausbezahlt, sofern der Jahreslohn immer noch die Grenze von CHF 6'960.00 im Jahr erreicht. Diese Regelung gilt insbesondere auch, wenn Frauen ihren 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub mittels unbezahlten Urlaubs verlängern.
Familienzulagen
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für die AHV-Zweigstellen der Gemeinden und Betagten- und Pflegeheime St.Gallen

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