Alle nicht landwirtschaftlichen Erwerbstätigen sind dem Bundesgesetz über die Familienzulagen unterstellt.
Selbständigerwerbende konnten bis 2012 nur Familienzulagen beziehen, wenn das steuerbare Einkommen den Betrag von CHF 65'000.00 im Bezugsjahr nicht überstieg. Ab 2013 können Selbständigerwerbende ohne obere Einkommensgrenze Familienzulagen beziehen.
Der Anspruch auf Zulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der mitarbeitende Ehegatte der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers ist ebenfalls bezugsberechtigt. Für Arbeitnehmende mit ausländischem Arbeitgeber gelten die gleichen Vorgaben.
Selbständigerwerbende sind ab dem ersten Tag des Monats bezugsberechtigt, in dem diese die selbständigerwerbende Tätigkeit aufnehmen. Die Anspruchsberechtigung erlischt am letzten Tag des Monats, in dem die selbständigerwerbende Tätigkeit aufgegeben wird.
Ist eine Person gleichzeitig selbständig und unselbständig erwerbstätig, so ist die Familienausgleichskasse ihres Arbeitgebers zuständig, sofern das Arbeitsverhältnis für mindestens sechs Monate eingegangen worden ist.
Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht, wenn das AHV-pflichtige Jahreseinkommen mindestens CHF 7'020.00 (bis 2012 CHF 6'960.00) oder CHF 585.00 (bis 2012 CHF 580.00) pro Monat erreicht. Eine obere Einkommensgrenze besteht nicht.
Ein Anspruch auf Zulagen besteht für eigene und adoptierte Kinder, sowie Stief- und Pflegekinder. Im weiteren sind Kinder zulagenberechtigt für die überwiegend Geschwister oder Grosseltern aufkommen. Der Anspruch auf Kinderzulagen erlischt, wenn das Kind das 16. Altersjahr vollendet hat. Für erwerbsunfähige Kinder dauert der Ansprch bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Für Kinder in Ausbildung werden Ausbildungszulagen bis längstens zur Vollendung des 25. Altersjahres ausbezahlt. Die Ausrichtung von Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland ist möglich, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen.
Die Kinderzulagen belaufen sich im Kanton St.Gallen seit Anfang 2008 auf einheitlich CHF 200.00 und die Ausbildungszulagen auf CHF 250.00 pro Kind pro Monat.
Arbeitgebende gehören einer Familienausgleichskasse an. Wer als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Familienzulagen geltend machen will, muss bei den Arbeitgebenden einen Antrag stellen, der dann an die zuständige Ausgleichskasse weitergeleitet wird.
Selbständigerwerbende melden sich bei ihrer Ausgleichskasse an.
Relevante Änderungen der persönlichen Verhältnisse sind dem Arbeitgeber oder der Ausgleichskasse innert 30 Tagen zu melden.
Die Arbeitgeber entrichten zur Finanzierung der Zulagen einen Beitrag in Prozenten auf der beitragspflichtigen Lohnsumme nach den Bestimmungen über die AHV/IV/EO. Der Beitragssatz beträgt 1.6% der AHV-pflichtigen Lohnsumme.
Selbständigerwerbende entrichten einen Beitrag auf dem AHV-beitragspflichtigen Einkommen. Das für die Beitragsberechnung massgebende AHV-pflichtige Erwerbseinkommen ist auf den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der Unfallversicherung von derzeit CHF 126'000.00 begrenzt. Der Beitragssatz beträgt 1.9% des beitragspflichtigen Einkommens.
Die Auszahlung der Familienzulagen für Arbeitnehmende wird in der Regel vom Arbeitgebenden vorgenommen. Die Ausgleichskasse kann im Bedarfsfall die Familienzulagen direkt ausbezahlen.
DIe Familienzulagen für Selbständigerwerbende werden vierteljährlich mit den persönlichen
AHV/IV/EO-Beiträgen verrechnet.
Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Während der Dauer einer Arbeitslosigkeit können daher keine Zulagen ausgerichtet werden.
Familienzulagen werden ab Eintritt einer Arbeitsverhinderung für den laufenden und drei weitere Monate ausgerichtet, und zwar unabhängig davon, ob ein Lohn oder eine Versicherungsleistung bezahlt wird.
Bei zeitlich befristetem unbezahltem Urlaub werden die Familienzulagen während des laufenden und der drei folgenden Monate ausbezahlt, sofern der Jahreslohn immer noch die Grenze von CHF 7'020.00 (bis 2012 CHF 6'960.00) im Jahr erreicht. Diese Regelung gilt insbesondere auch, wenn Frauen ihren 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub mittels unbezahlten Urlaubs verlängern und die Arbeit danach beim gleichen Arbeitgeber wieder aufnehmen.
Die Kinder- und Ausbildungszulagen werden von einer Familienausgleichskasse in der Schweiz bezahlt, sofern der andere Elternteil der Kinder im Wohnstaat keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Geht der andere Elternteil im Wohnstaat auch einer Erwerbstätigkeit nach und führen beide Elternteile zusammen mit den Kindern einen Haushalt, werden die Kinder- und Ausbildungszulagen im Wohnstaat bezahlt.
Die Familienzulagen werden in der Regel durch die Arbeitgebenden zusammen mit dem Lohn ausbezahlt. Die Familienzulagen sind in der Lohnabrechnung mit Betrag und Bezeichnung dokumentiert.
Die ausbezahlten Familienzulagen werden von der Familienausgleichskasse mit den Pauschalrechnungen oder Ende Jahr mit den definitiv geschuldeten AHV/IV/EO/FAK-Beiträgen verrechnet.
IV und Arbeitgeber
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