Familienzulagen für Arbeitnehmende

Anspruch

Alle nicht landwirtschaftlichen Arbeitgebenden mit Rechts- oder Wohnsitz im Kanton St.Gallen sind für die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Bundesgesetz über die Familienzulagen unterstellt. Der mitarbeitende Ehegatte der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers ist ebenfalls bezugsberechtigt.


Der Anspruch auf Zulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Ein Anspruch auf Zulagen besteht für eigene und adoptierte Kinder, sowie Stief- und Pflegekinder. Im weiteren sind Kinder zulagenberechtigt für die überwiegend Geschwister oder Grosseltern aufkommen. Der Anspruch auf Kinderzulagen erlischt, wenn das Kind das 16. Altersjahr vollendet hat. Für Kinder in Ausbildung werden Ausbildungszulagen bis längstens zur Vollendung des 25. Altersjahres ausbezahlt.


Für Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANOBAG) gelten die gleichen Vorgaben.


Die Ausrichtung von Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland ist möglich, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen.

 

Berechnung

Die Kinderzulagen belaufen sich im Kanton St.Gallen seit Anfang 2008 auf einheitlich CHF 200.00 und die Ausbildungszulagen auf CHF 250.00 pro Kind pro Monat. Bereits ab einem jährlichen Einkommen von CHF 6'960.00 erhalten Arbeitnehmende im Kanton St.Gallen eine volle Zulage.

 

Anmeldung

Arbeitgebende gehören einer Familienausgleichskasse an. Wer als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Familienzulagen geltend machen will, muss bei den Arbeitgebenden einen Antrag stellen, der dann an die zuständige Ausgleichskasse weitergeleitet wird.


Relevante Änderungen der persönlichen Verhältnisse sind dem Arbeitgeber innert 30 Tagen zu melden. 

 

 

Finanzierung

Die Arbeitgeber entrichten zur Finanzierung der Zulagen einen Beitrag in Prozenten auf der beitragspflichtigen Lohnsumme nach den Bestimmungen über die AHV/IV/EO. Der Beitragssatz beträgt 1.8% der AHV-pflichtigen Lohnsumme.

 

Auszahlung

Die Auszahlung der Familienzulagen wird in der Regel vom Arbeitgebenden vorgenommen. Die Ausgleichskasse kann im Bedarfsfall die Familienzulagen direkt ausbezahlen.

 

Weitere Informationen


Fragen und Antworten

  • Werden Kinder- und Ausbildungszulagen bei Arbeitslosigkeit ausgerichtet?

    Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Während der Dauer einer Arbeitslosigkeit können daher keine Zulagen ausgerichtet werden.
     
     
  • Wer bezahlt die Kinderzulagen einer Grenzgängerin / eines Grenzgängers in der Schweiz?

    Die Kinder- und Ausbildungszulagen werden von einer Familienausgleichskasse in der Schweiz bezahlt, sofern der andere Elternteil der Kinder im Wohnstaat keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Geht der andere Elternteil im Wohnstaat auch einer Erwerbstätigkeit nach und führen beide Elternteile zusammen mit den Kindern einen Haushalt, werden die Kinder- und Ausbildungszulagen im Wohnstaat bezahlt.
     
     
  • Wie werden die Kinderzulagen ausbezahlt?

    Die Kinderzulagen werden in der Regel durch die Arbeitgebenden zusammen mit dem Lohn ausbezahlt. Die Kinderzulagen sind in der Lohnabrechnung mit Betrag und Bezeichnung dokumentiert.
     
     
  • Werden die ausbezahlten Kinderzulagen den Arbeitgebenden zurückerstattet?

    Die ausbezahlten Kinderzulagen werden von der Familienausgleichskasse mit den Pauschalrechnungen oder Ende Jahr mit den definitiv geschuldeten AHV/IV/EO/FAK-Beiträgen verrechnet.
     
     
  • Besteht ein Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen bei Krankheit oder Unfall?

    Familienzulagen werden ab Eintritt einer Arbeitsverhinderung für den laufenden und drei weitere Monate ausgerichtet, und zwar unabhängig davon, ob ein Lohn oder eine Versicherungsleistung bezahlt wird.
     
     
  • Besteht ein Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen bei unbezahltem Urlaub?

    Bei zeitlich befristetem unbezahltem Urlaub werden die Familienzulagen während des laufenden und der drei folgenden Monate ausbezahlt, sofern der Jahreslohn immer noch die Grenze von CHF 6'960.00 im Jahr erreicht. Diese Regelung gilt insbesondere auch, wenn Frauen ihren 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub mittels unbezahlten Urlaubs verlängern.

     
     
 

Inhaltssuche

Gut zu wissen

  • Familienzulagen

    Familienzulagen
    Mutationen einfach per Formular.

Partnerweb

Partnerweb ermöglicht Arbeitgebern die elektronische Meldung von Lohn- und Mitarbeiterdaten.

 

Extranet

für die AHV-Zweigstellen der Gemeinden und Betagten- und Pflegeheime St.Gallen

 
 
 
SQS

Adresse
SVA St.Gallen
Brauerstrasse 54
9016 St.Gallen

 

Öffnungszeiten
Montag - Freitag
08:00 - 11:30 Uhr
13:30 - 17:00 Uhr

 

Telefon/Telefax
Tel. 071 282 66 33
Fax 071 282 69 10