Selbständigerwerbende haben Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen, wenn sie im Hauptberuf selbständig erwerbend sind. Zudem müssen sie seit wenigstens einem Jahr den Wohn- und Geschäftssitz im Kanton St.Gallen haben. Ihr jährliches steuerbares Einkommen darf CHF 65'000.00 nicht übersteigen.
Die Ausrichtung von Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland ist möglich, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen.
Internationale Bestimmungen zu Familienzulagen
Die Zulagensätze entsprechen denjenigen für Arbeitnehmende.
Selbständigerwerbende melden sich bei ihrer Ausgleichskasse zum Bezug von Zulagen an. Die Zulagen werden vorerst provisorisch ausgerichtet. Nach Eingang der für das Bezugsjahr massgebenden Steuermeldung werden sie definitiv festgesetzt oder bei Überschreiten der Einkommensgrenze zurückgefordert.
Relevante Änderungen der persönlichen Verhältnisse sind der Ausgleichskasse innert 30 Tagen zu melden.
Zur Deckung des Mittelbedarfs der Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende entrichten die Zulagenbezügerinnen und -bezüger selber einen monatlichen Beitrag von einer halben Kinderzulage. Diese Beitragspflicht ist auf die Dauer des Zulagenbezugs beschränkt.
Die Kinder- und Ausbildungszulagen werden in der Regel vierteljährlich mit den persönlichen AHV/IV/EO-Beiträgen verrechnet. Allfällige Überschüsse werden ausbezahlt.
IV und Arbeitgeber
Die Partnerschaft mit Gewinn.
Partnerweb ermöglicht Arbeitgebern die elektronische Meldung von Lohn- und Mitarbeiterdaten.
für die AHV-Zweigstellen der Gemeinden und Betagten- und Pflegeheime St.Gallen

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Brauerstrasse 54
9016 St.Gallen
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