Nichterwerbstätige haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Sie müssen als nicht erwerbstätig bei der Ausgleichskasse erfasst sein und ihr steuerbares Einkommen gemäss direkter Bundessteuer darf den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV (CHF 41'760.00) pro Jahr nicht übersteigen.
Vom Bezug von Familienzulagen ausgeschlossen sind Nichterwerbstätige im ordentlichen AHV-Rentenalter und ihr Ehepartner, Beziehende von Ergänzungsleistungen sowie Ehepartner von Erwerbstätigen.
Die Zulagensätze entsprechen denjenigen für Arbeitnehmende.
Nichterwerbstätige melden sich bei ihrer Ausgleichskasse zum Bezug von Zulagen an. Die Zulagen werden vorerst provisorisch ausgerichtet. Nach Eingang der für das Bezugsjahr massgebenden Steuermeldung werden sie definitiv festgesetzt oder bei Überschreiten der Einkommensgrenze zurückgefordert.
Relevante Änderungen der persönlichen Verhältnisse sind der Ausgleichskasse innert 30 Tagen zu melden.
Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden durch den Kanton finanziert.
Die Kinder- und Ausbildungszulagen werden in der Regel vierteljährlich mit den persönlichen AHV/IV/EO-Beiträgen verrechnet. Allfällige Überschüsse werden ausbezahlt.
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