Familienzulagen in der Landwirtschaft

Die Familienzulagen in der Landwirtschaft bestehen aus Kinder-, Ausbildungs- und Haushaltungszulagen. Sie dienen der Entlastung von selbständigen Landwirten, Älplern und landwirtschaftlichen Angestellten.

 

Anspruch

Anspruch auf Familienzulagen haben


  • selbständige Landwirtinnen und Landwirte, die haupt- oder nebenberuflich in der Landwirtschaft tätig sind,
  • mitarbeitende Familienmitglieder
  • hauptberuflich tätige Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie
  • Personen, die in unselbständiger Stellung in einem landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten.


Die Haushaltungszulage wird an landwirtschaftliche Arbeitnehmende mit ihrer Familie in der Schweiz ausgerichtet, die


  • mit ihren Ehegatten oder Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen oder
  • die in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben und deren Ehegatten oder Kinder einen eigenen Haushalt führen, für dessen Kosten sie aufkommen müssen, oder
  • sie mit ihren Ehegatten oder Kindern in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.


Die Ausrichtung von Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland ist möglich, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen.

 

Berechnung

Die monatliche Kinderzulage beträgt CHF 200.00 pro Kind im Talgebiet und CHF 220.00 pro Kind im Berggebiet.

Die monatliche Ausbildungszulage beträgt CHF 250.00 pro Kind im Talgebiet und CHF 270.00 im Berggebiet.

Die monatliche Haushaltungszulage beträgt CHF 100.00.

 

Anmeldung

Der Anspruch auf Familienzulagen muss bei der AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde angemeldet werden.

Relevante Änderungen der persönlichen Verhältnisse sind der Ausgleichskasse innert 30 Tagen zu melden. 

 

Finanzierung

Die Kinderzulagen für Landwirte werden zu ⅔ aus Beiträgen des Bundes und zu ⅓ aus Beiträgen der Kantone und Gemeinden finanziert. Die Anteile von Kantonen und Gemeinden wiederum werden je zur Hälfte aufgeteilt.

Die Zulagen an die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer werden ebenfalls aus den Beiträgen des Bundes und der Kantone finanziert. Zusätzlich leisten die Arbeitgeber auf die Angestelltenlöhne einen Finanzierungsbeitrag, den so genannten FLG-Beitrag. Dieser beträgt 2% der AHV-pflichtigen Lohnsumme.

 

Auszahlung

Familienzulagen werden in der Regel wie folgt ausbezahlt oder mit den AHV/IV/EO-Beiträgen verrechnet:

 

  • an hauptberufliche Landwirtinnen und Landwirte vierteljährlich;
  • an nebenberufliche Landwirtinnen und Landwirte sowie an Älplerinnen und Älpler jährlich;
  • an landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer monatlich durch den Arbeitgeber 
 

Weitere Informationen


Fragen und Antworten

  • Wer hat Anspruch auf Familienzulagen in der Landwirtschaft?

    Arbeitnehmende, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig sind, selbständige Landwirte und mitarbeitende Familienmitglieder.
     
     
  • Wer zählt zu den mitarbeitenden Familienmitgliedern?

    Als mitarbeitende Familienmitglieder gelten die Verwandten der Betriebsleitung in auf- und absteigender Linie. Sie gelten jedoch nicht als Arbeitskräfte, sondern werden wie selbständige Landwirtinnen und Landwirte behandelt. Sie erhalten deshalb wohl Kinder-, aber keine Haushaltungszulagen.
     
     
 

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Gut zu wissen

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