Die Familienzulagen in der Landwirtschaft bestehen aus Kinder-, Ausbildungs- und Haushaltungszulagen. Sie dienen der Entlastung von selbständigen Landwirten, Älplern und landwirtschaftlichen Angestellten.
Anspruch auf Familienzulagen haben
Die Haushaltungszulage wird an landwirtschaftliche Arbeitnehmende mit ihrer Familie in der Schweiz ausgerichtet, die
Die Ausrichtung von Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland ist möglich, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen.
Die monatliche Kinderzulage beträgt CHF 200.00 pro Kind im Talgebiet und CHF 220.00 pro Kind im Berggebiet.
Die monatliche Ausbildungszulage beträgt CHF 250.00 pro Kind im Talgebiet und CHF 270.00 im Berggebiet.
Die monatliche Haushaltungszulage beträgt CHF 100.00.
Der Anspruch auf Familienzulagen muss bei der AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde angemeldet werden.
Relevante Änderungen der persönlichen Verhältnisse sind der Ausgleichskasse innert 30 Tagen zu melden.
Die Kinderzulagen für Landwirte werden zu ⅔ aus Beiträgen des Bundes und zu ⅓ aus Beiträgen der Kantone und Gemeinden finanziert. Die Anteile von Kantonen und Gemeinden wiederum werden je zur Hälfte aufgeteilt.
Die Zulagen an die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer werden ebenfalls aus den Beiträgen des Bundes und der Kantone finanziert. Zusätzlich leisten die Arbeitgeber auf die Angestelltenlöhne einen Finanzierungsbeitrag, den so genannten FLG-Beitrag. Dieser beträgt 2% der AHV-pflichtigen Lohnsumme.
Familienzulagen werden in der Regel wie folgt ausbezahlt oder mit den AHV/IV/EO-Beiträgen verrechnet:
Familienzulagen
Mutationen einfach per Formular.
Partnerweb ermöglicht Arbeitgebern die elektronische Meldung von Lohn- und Mitarbeiterdaten.
für die AHV-Zweigstellen der Gemeinden und Betagten- und Pflegeheime St.Gallen

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