Internationale Bestimmungen zu Familienzulagen

Anspruch für Kinder mit Wohnsitz im Ausland

Für Kinder im Ausland werden Familienzulagen ausgerichtet, wenn dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen.

Anspruch auf volle Zulagen haben folgende Staatsangehörige, deren Kinder in bestimmten Staaten wohnen:

 
Staatsangehörigkeit Bezüger Wohnstaat der Kinder 
EU-Staatsbürger und Schweizer, ohne Slowenien alle EU-Staaten 
EFTA-Staatsbürger inklusive Schweizer alle EFTA-Staaten 
Schweizer Bosnien-Herzegowina, Montenegro und Serbien
Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Serbien, Slowenien weltweit 
 

Der Anspruch in der Schweiz besteht nur, wenn nicht im Wohnstaat der Kinder aufgrund einer Erwerbstätigkeit bereits Familienzulagen beansprucht werden können.

Alle anderen Staatsangehörigen mit Wohnsitz der Kinder im Ausland haben keinen Anspruch auf Familienzulagen.

 

 

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