Für Kinder im Ausland werden Familienzulagen ausgerichtet, wenn dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen.
Anspruch auf volle Zulagen haben folgende Staatsangehörige, deren Kinder in bestimmten Staaten wohnen:
| Staatsangehörigkeit Bezüger | Wohnstaat der Kinder |
| EU-Staatsbürger und Schweizer, ohne Slowenien | alle EU-Staaten |
| EFTA-Staatsbürger inklusive Schweizer | alle EFTA-Staaten |
| Schweizer | Bosnien-Herzegowina, Montenegro und Serbien |
| Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Serbien, Slowenien | weltweit |
Der Anspruch in der Schweiz besteht nur, wenn nicht im Wohnstaat der Kinder aufgrund einer Erwerbstätigkeit bereits Familienzulagen beansprucht werden können.
Alle anderen Staatsangehörigen mit Wohnsitz der Kinder im Ausland haben keinen Anspruch auf Familienzulagen.
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