Prämienverbilligungen sind Finanzierungshilfen des Bundes und der Kantone auf die bei Erfüllen der kantonalen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht.
Zum Bezug von individueller Prämienverbilligung 2012 sind Personen berechtigt, die am 1. Januar 2012 den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen hatten oder über eine fremdenpolizeiliche Bewilligung zum Jahresaufenthalt (B-Bewilligung) verfügen. Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar 2012.
Für Personen, die im Verlauf des Jahres 2012 aus dem Ausland zuziehen, sind die persönlichen und familiären Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung massgebend. Der Anspruch auf Prämienverbilligung beginnt ab Beginn des Monats der Antragstellung.
Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, die einer schweizerischen Krankenversicherung angeschlossen sind und bei denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Erwerbstätige Personen mit Ausweis F, N und L mit einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von mindestens einem Jahr sind zum Bezug berechtigt.
EL-Beziehende müssen sich nicht zum Bezug von Prämienverbilligung anmelden. Sie erhalten die Prämienverbilligung laufend mit den monatlichen Ergänzungsleistungen.
Grundlage für die Berechnung des massgebenden Einkommens bildet das nach kantonalem Steuerrecht festgestellte Reineinkommen der Steuerperiode 2010. Für Personen mit einer definitiven Steuerveranlagung bildet diese die Grundlage. Fehlt die definitive Steuerveranlagung, wird auf die Steuererklärung 2010 abgestellt. Die Korrektur der Prämienverbilligung nach Vorlage der definitiven Steuerveranlagung bleibt vorbehalten. Das massgebende Einkommen wird wie folgt berechnet:
Für untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone aufgrund von Artikel 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50%.
Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen mit folgenden steuerbaren Vermögenswerten gemäss Ziffer 37 auf der Steuererklärung:
| Alleinstehende | über CHF 100'000.00 |
| Verheiratete | über CHF 150'000.00 |
Die Berechnung der Prämienverbilligung für quellenbesteuerte Personen beruht auf dem Bruttoeinkommen 2010, das zu 75% angerechnet wird.
Bei Personen mit Wohnsitz in einem EU-Staat gelten die persönlichen und familiären Verhältnisse im Zeitpunkt der Anmeldung. Als massgebendes Einkommen gilt das der Quellensteuer zu Grunde liegende Bruttoeinkommen 2010 der Antragstellenden und der in der Schweiz obligatorisch mitversicherten Familienangehörigen. Dieses wird zu 75% angerechnet und in die Kaufkraft des Wohnlandes umgerechnet. Das Eidgenössische Departement des Innern legt die Faktoren für diese Umrechnung fest.
Die SVA St.Gallen stellt Ihnenen einen Online-Rechner zur Verfügung. Mit diesem Rechner können Sie provisorisch ermitteln, ob Sie für das Jahr 2012 Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung haben.
Online-Rechner Prämienverbilligung (IPV)
Der ordentliche Kreis von Bezügerinnen und Bezügern wird in Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden ermittelt. Mögliche Bezügerinnen und Bezüger erhalten bis Ende Januar 2012 direkt ein Anmeldeformular. Wer nicht direkt ein solches Formular erhält, kann, es ab Anfang Februar 2012 hier elektronisch beziehen.
Der Betrag der Prämienverbilligung wird mit einer Verfügung festgesetzt. In der Regel wird das Geld den Krankenversicherern überwiesen, die es dann den folgenden Prämienrechnungen gutschreiben.
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