Versicherungsleistungen Individuelle Prämienverbilligung (IPV)

Anspruch

Prämienverbilligungen sind Finanzierungshilfen des Bundes und der Kantone auf die bei Erfüllen der kantonalen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht.

 

Ordentlicher Bezügerkreis

Zum Bezug von individueller Prämienverbilligung 2012 sind Personen berechtigt, die am 1. Januar 2012 den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen hatten oder über eine fremdenpolizeiliche Bewilligung zum Jahresaufenthalt (B-Bewilligung) verfügen. Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar 2012.

 

Zuziehende aus dem Ausland

Für Personen, die im Verlauf des Jahres 2012 aus dem Ausland zuziehen, sind die persönlichen und familiären Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung massgebend. Der Anspruch auf Prämienverbilligung beginnt ab Beginn des Monats der Antragstellung.

 

Personen mit Wohnsitz in einem EU-Staat

Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, die einer schweizerischen Krankenversicherung angeschlossen sind und bei denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind.

 

Personen des Asylrechts und Kurzaufenthalter

Erwerbstätige Personen mit Ausweis F, N und L mit einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von mindestens einem Jahr sind zum Bezug berechtigt.

 

Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen

EL-Beziehende müssen sich nicht zum Bezug von Prämienverbilligung anmelden. Sie erhalten die Prämienverbilligung laufend mit den monatlichen Ergänzungsleistungen.

 

Berechnung

Grundlage für die Berechnung des massgebenden Einkommens bildet das nach kantonalem Steuerrecht festgestellte Reineinkommen der Steuerperiode 2010. Für Personen mit einer definitiven Steuerveranlagung bildet diese die Grundlage. Fehlt die definitive Steuerveranlagung, wird auf die Steuererklärung 2010 abgestellt. Die Korrektur der Prämienverbilligung nach Vorlage der definitiven Steuerveranlagung bleibt vorbehalten. Das massgebende Einkommen wird wie folgt berechnet: 

  • nach kantonalem Steuerrecht ermitteltes Reineinkommen 2010
  • zuzüglich ein Zehntel des steuerbaren Vermögens
  • zuzüglich Leistungen und Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Säule 2)
  • zuzüglich Liegenschaftsaufwand, soweit dieser den Pauschalabzug von 20% der Mieteinnahmen übersteigt
  • zuzüglich Vorjahresverlust nach Art. 42 des Steuergesetzes des Kantons St.Gallen
  • zuzüglich 75% des im vereinfachten Verfahren abgerechneten Bruttolohns
  • abzüglich Kinderabzug von CHF 9'000.00 pro Kind


Für untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone aufgrund von Artikel 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50%.


Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen mit folgenden steuerbaren Vermögenswerten gemäss Ziffer 37 auf der Steuererklärung:

 
Alleinstehende über CHF 100'000.00  
Verheiratete  über CHF 150'000.00
 

Die Berechnung der Prämienverbilligung für quellenbesteuerte Personen beruht auf dem Bruttoeinkommen 2010, das zu 75% angerechnet wird.
 

Bei Personen mit Wohnsitz in einem EU-Staat gelten die persönlichen und familiären Verhältnisse im Zeitpunkt der Anmeldung. Als massgebendes Einkommen gilt das der Quellensteuer zu Grunde liegende Bruttoeinkommen 2010 der Antragstellenden und der in der Schweiz obligatorisch mitversicherten Familienangehörigen. Dieses wird zu 75% angerechnet und in die Kaufkraft des Wohnlandes umgerechnet. Das Eidgenössische Departement des Innern legt die Faktoren für diese Umrechnung fest.

 

Online-Berechnung

Die SVA St.Gallen stellt Ihnenen einen Online-Rechner zur Verfügung. Mit diesem Rechner können Sie provisorisch ermitteln, ob Sie für das Jahr 2012 Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung haben.

Online-Rechner Prämienverbilligung (IPV)

 

Anmeldung

Der ordentliche Kreis von Bezügerinnen und Bezügern wird in Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden ermittelt. Mögliche Bezügerinnen und Bezüger erhalten bis Ende Januar 2012 direkt ein Anmeldeformular. Wer nicht direkt ein solches Formular erhält, kann, es ab Anfang Februar 2012 hier elektronisch beziehen.

 

Auszahlung

Der Betrag der Prämienverbilligung wird mit einer Verfügung festgesetzt. In der Regel wird das Geld den Krankenversicherern überwiesen, die es dann den folgenden Prämienrechnungen gutschreiben.

 

Weitere Informationen


Fragen und Antworten

  • Was passiert bei einer Änderung der Familienverhältnisse?

    Bei der Geburt eines Kindes während des laufenden Bezugsjahres kann mit einem amtlichen Dokument (Familienbüchlein oder Geburtsbescheinigung) eine Anpassung der Prämienverbilligung verlangt werden. Diese Unterlagen müssen allerdings bis spätestens 30. Juni des Folgejahres eingereicht werden. Bei Heirat oder Scheidung werden die Änderungen erst ab dem Folgejahr wirksam.
     
     
  • Wieso kann eine Person in einem Jahr einen Bezugsschein erhalten und im nächsten Jahr nicht?

    Aufgrund der neuen Steuerdaten besteht vermutlich kein Anspruch mehr auf Prämienverbilligung. Dies kann daraus resultieren, dass bisher tiefere provisorische Steuerdaten für die Berechnung herangezogen werden mussten. Nachdem die definitive Steuerveranlagung höhere Einkommen oder Vermögen ausweist, entfällt möglicherweise aus diesem Grund der Anspruch auf Prämienverbilligung.
     
     
  • Wird der volle Ansatz der Krankenkassengrundversicherung angerechnet?

    Nein. Anstelle der Krankenversicherungsgrundprämie wird eine Referenzprämie angerechnet, welche alljährlich durch die Kantonsregierung festgelegt wird.
     
     
  • Haben Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezüger Anspruch auf eine Prämienverbilligung?

    Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, wird die vom Bundesamt für Sozialversicherung festgelegte kantonale Durchschnittsprämie zusammen mit den Ergänzungsleistungen ausgerichtet. Ein zusätzlicher Anspruch besteht nicht.
     
     
  • Haben Auszubildende Anspruch auf eine Prämienverbilligung?

    Personen in Ausbildung im Alter von 18 bis 25 Jahren haben keinen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern diese am 1. Januar des Bezugsjahres (Stichtag) in Ausbildung waren und die Eltern eine Ausbildungszulage nach dem Familienzulagengesetz bezogen.
     
    Der Anspruch ist durch den Elternteil geltend zu machen, der selbst die Bezugsvoraussetzungen erfüllt. Bezogen die Eltern trotz Ausbildung der Kinder keine Ausbildungszulage, kann die Prämienverbilligung beantragt werden, wenn die Eltern überwiegend für den Lebensunterhalt ihrer Kinder aufkamen.

    Personen in Ausbildung, für die keine Ausbildungszulage ausgerichtet wird und die ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten, haben einen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung.
     
     
 

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