Die Arbeitsvermittlung unterstützt die Suche nach einem Arbeitsplatz kann Anreize für Arbeitgebende schaffen. Zusätzlich werden allgemeine beratende Dienstleistungen angeboten.
Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung entsteht frühestens mit der Einreichung einer IV-Anmeldung. Zusätzlich zur Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche wird auch fachmännische Beratung zur Erhaltung des Arbeitsplatzes geleistet.
Die versicherte Person ist dazu verpflichtet, aktiv an den Massnahmen teilzunehmen und alles Zumutbare zum Erfolg der Arbeitsvermittlung beizutragen.
Die Arbeitsvermittlung bietet aktive Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz. Sie stellt Massnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes oder für eine Umplatzierung im bisherigen Betrieb zur Verfügung. Die Arbeitgebenden erhalten zudem Beratung, Information und Unterstützung im sozialversicherungsrechtlichen Bereich.
Für Versicherte, die im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen Arbeitsplatz gefunden haben, kann dem Arbeitgeber während der erforderlichen Anlern– oder Einarbeitungszeit ein Einarbeitungszuschuss ausgerichtet werden. Damit wird die eingeschränkte Leistungsfähigkeit während der Einführungszeit kompensiert. Der Zuschuss wird längstens 180 Tage bezahlt.
Dem Arbeitgeber können unter gewissen Umständen während der ersten beiden Beschäftigungsjahre Entschädigungen ausbezahlt werden. In erster Linie geht es dabei um Beitragserhöhungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge oder der Krankentaggeldversicherung.
Die Ausrichtung einer Kapitalhilfe ist möglich, wenn eine Eingliederung in eine unselbständige Tätigkeit nicht erfolgreich ist. Dabei werden der versicherten Person die Mittel für die Aufnahme oder den Ausbau einer selbständigen Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Die versicherte Person muss sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignen. Eine Kapitalhilfe erfolgt grundsätzlich in Form eines verzinslichen und rückzahlbaren Darlehens.
Eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung kann bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons, den Ausgleichskassen oder der AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde eingereicht werden.
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