Berufliche Eingliederungsmassnahmen

Im Zentrum der beruflichen Eingliederung stehen Massnahmen zur Integration der versicherten Person in den Arbeitsmarkt. Diese unterteilen sich in Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung und Umschulung. Ist eine Ausbildung in der freien Wirtschaft nicht möglich, so können auch Ausbildungen im geschützten Rahmen unterstützt werden. Ein Anspruch auf eine Rente wird erst geprüft, wenn sämtliche Möglichkeiten zur Wiedereingliederung ausgeschöpft wurden.

 

Anspruch

Invalide Versicherte haben Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, die ihre Erwerbsfähigkeit wiederherstellen, verbessern oder erhalten. Ein Anspruch auf solche Eingliederungsmassnahmen besteht frühestens ab Eingang des Leistungsgesuchs. Er erlischt mit dem Erreichen des AHV-Alters oder bei einem Rentenvorbezug. Während der Durchführung von Massnahmen besteht ein Anspruch auf Vergütung der Reisekosten. Zusätzlich wird ein Anspruch auf Hilfsmittel und Taggelder geprüft.
 
Versicherte Personen sind zur Mitwirkung verpflichtet. Sie müssen sich allen zumutbaren Behandlungen und Eingliederungsmassnahmen unterziehen, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbstätigkeit versprechen. Weiter müssen sie von sich aus alles Zumutbare zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit beitragen. Im Abklärungsverfahren besteht ebenfalls eine Pflicht zur Auskunft und Mitwirkung. 


Der Anspruch besteht grundsätzlich für in der Schweiz durchgeführte Massnahmen.

 

Massnahmen

Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung und Umschulung sind berufliche Eingliederungsmassnahmen, welche der Integration der versicherten Person in den Arbeitsmarkt dienen.

 

Berufsberatung

Die Berufsberatung richtet sich an Personen, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei der Berufswahl oder der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit eingeschränkt sind. In Beratungsgesprächen und allenfalls psychologischen Tests wird ein Versichertenprofil erstellt. So werden die Fähigkeiten und Neigungen, sowie die Interessen in Bezug auf eine der gesundheitlichen Situation angepasste Beschäftigung erhoben. Unter der Bezeichnung Berufsberatung können auch praktische berufliche Abklärungen auf dem Arbeitsmarkt oder in spezialisierten Institutionen vorgenommen werden.

 

Erstmalige berufliche Ausbildung

Die erstmalige berufliche Ausbildung richtet sich an Personen, welche noch nicht erwerbstätig sind und denen durch ihre gesundheitliche Beeinträchtigung Mehrkosten für die Ausbildung (von mindestens CHF 400.00 pro Jahr) entstehen. Ziel ist es, im Anschluss an die berufliche oder schulische Ausbildung mit geeigneten Massnahmen eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Es werden nur die invaliditätsbedingten Mehrkosten übernommen.


Zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören:

 

  • Berufs- oder Attestausbildung
  • Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule
  • Ausbildung für Tätigkeiten im Haushalt
  • Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte 
     

Bei Weiterbildungen werden ebenfalls nur die invaliditätsbedingten Mehrkosten vergütet. Taggeldleistungen werden bei Weiterbildungen nicht ausgerichtet.

 

Umschulung

Mit Umschulungsmassnahmen soll die Erwerbsfähigkeit von versicherten Personen erhalten, wiederhergestellt oder verbessert werden. Ziel einer Umschulung ist es, versicherten Personen durch die berufliche Umstellung ein annähernd gleich hohes Erwerbseinkommen wie vor Eintritt der Invalidität zu ermöglichen. Voraussetzung für den Anspruch auf diese Massnahmen sind eine abgeschlossene Berufslehre und/oder eine mindestens 20%-ige Erwerbseinbusse.


Umschulungsmassnahmen können bestehen aus: 


  • Berufslehre
  • Grundausbildung
  • Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit
  • Eingliederung in andere Aufgabenbereiche
  • Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit
 

Anmeldung

Eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung kann bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons, den Ausgleichskassen oder der AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde eingereicht werden.

 

Weitere Informationen


 

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