Primäres Ziel der Früherfassung ist es, den bisherigen Arbeitsplatz zu erhalten oder eine versicherte Person schnell in den Arbeitsprozess wieder einzugliedern, um eine Chronifizierung und damit eine länger dauernde Erwerbsunfähigkeit abzuwenden.
Die Früherfassung richtet sich an Personen, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung
während mindestens 30 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig waren, oder innerhalb eines Jahres wiederholt Kurzabsenzen aufweisen.
Eine Meldung erfolgt schriftlich bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons. Sie kommt nicht einer Anmeldung für IV-Leistungen gleich. Bei einer Meldung muss die betroffene Person vorgängig darüber informiert werden.
Meldeberechtigt sind:
Eine Meldung kann auch sinnvoll sein, wenn durch die gesundheitliche Beeinträchtigung der Arbeitsplatz gefährdet ist oder bereits eine Kündigung ausgesprochen wurde oder Unklarheit über die Situation oder Überforderung im Umgang mit der gesundheitlichen Einschränkung bestehen.
Das zentrale Element der Früherfassung bildet das Früherfassungsgespräch. Darin werden die Zuständigkeiten und eine allfällige IV-Anmeldung abgeklärt. Falls sich bereits mit der Meldung zeigt, dass eine sofortige Anmeldung bei der IV angezeigt oder die IV nicht zuständig ist, wird auf ein solches Gespräch verzichtet.
Im Früherfassungsgespräch wird
Mit dem Einverständnis der versicherten Person können auch Drittpersonen am Gespräch teilnehmen. Weiter besteht die Möglichkeit einer Begleitung durch eine Vertrauensperson. Auf Initiative der IV-Stelle kann auch eine Ärztin oder ein Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) zum Gespräch hinzugezogen werden. Falls die Informationen aus dem Gespräch nicht für eine Empfehlung genügen, können mit der Vollmacht der versicherten Person weitere Auskünfte eingeholt werden.
Innert 30 Tagen nach der Meldung wird entschieden, ob Massnahmen der Frühintervention ergriffen werden. Die Früherfassung wird entweder mit dem Eingang der IV-Anmeldung oder mit einer Mitteilung an die versicherte Person abgeschlossen.
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