Hilflosenentschädigung - Assistenzbeitrag

Der Assistenzbeitrag soll Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der IV eine
eigenverantwortliche und selbstbestimmte Lebensführung erleichtern. Mit dem Assistenzbeitrag
werden sie selber Assistenzpersonen anstellen, welche die notwendige Hilfe erbringen. Das bedeutet, dass Bezügerinnen und Bezüger eines Assistenzbeitrages als Arbeitgeber auftreten, eine Lohnbuchhaltung führen und Beiträge abrechnen. Nicht anerkannt wird die Anstellung von Personen, die mit der behinderten Person in direkter Linie verwandt sind (Kinder, Grosskinder, Eltern, Grosseltern) oder mit dieser in Partnerschaft leben. Ein Assistenzbeitrag kann nur in Verbindung mit dem Bezug einer Hilflosenentschädigung beantragt werden.

 

Anspruch

Versicherte haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, der die von ihnen benötigten Hilfeleistungen deckt, wenn sie eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen und zu Hause leben. Für volljährige Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit und minderjährige Versicherte gelten besondere Voraussetzungen, die im beigefügten Merkblatt detailliert erläutert werden.

 

Ansätze

Der Assistenzbeitrag beträgt CHF 32.50 pro Stunde.


Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen aufgrund der Beeinträchtigung der versicherten Person über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag CHF 48.75 pro Stunde.

Der Ansatz für den Nachtdienst wird im Einzelfall und nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung festgelegt. Er beträgt jedoch höchstens CHF 86.70 pro Nacht. In diesen Ansätzen sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen und die Ferienentschädigung inbegriffen.

 

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