Hilflosenentschädigung

Eine Hilflosenentschädigung wird Personen ausgerichtet, die aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind oder der dauernden persönlichen Überwachung bedürfen. Zusätzlich zu einem Anspruch auf Hilflosenentschädigung kann Minderjährigen mit einem grossen Betreuungsaufwand ein Intensivpflegezuschlag ausgerichtet werden.

 

Anspruch

Als hilflos gilt eine Person, die bei alltäglichen Verrichtungen wie Ankleiden, Auskleiden, Aufstehen, Absitzen, Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und der Fortbewegung auf Hilfe Dritter angewiesen ist.


Ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind.

  • Die versicherte Person hat ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz.
  • Es liegt eine schwere, mittelschwere oder leichte Hilflosigkeit vor.
  • Es besteht kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung.

Volljährige Versicherte, die zu Hause leben und mindestens eine Viertelsrente beziehen, können einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung begründen, wenn sie nicht in der Lage sind selbständig zu wohnen, für ausserhäusliche Kontakte und Verrichtungen Begleitung benötigen oder ernsthaft gefährdet sind, sich dauerhaft von der Aussenwelt zu isolieren.

 
Hilflosigkeit im Heim im eigenen Zuhause
 
leichten Grades CHF 116.00 pro Monat CHF 464.00 pro Monat
mittleren Grades  CHF 290.00 pro Monat CHF 1'160.00 pro Monat
schweren Grades  CHF 464.00 pro Monat  CHF 1'856.00 pro Monat
 

Der Anspruch für Minderjährige entsteht frühestens im ersten Lebensjahr, sobald voraussichtlich während mehr als 12 Monaten eine Hilflosigkeit besteht. Dieser Anspruch besteht nur für Tage, an welchen sich die betroffene Person nicht in einer Institution (Spital, Heim, Pflegefamilie, Eingliederungsmassnahmen, Internat, usw.)aufhält.

 

Ansätze der Hilflosenentschädigung für Minderjährige
(Tagesansätze ab 01.01.2012)


Grad Aufenthalt zu Hause
leicht CHF 15.40 pro Tag
mittel CHF 38.60 pro Tag
schwer CHF 61.80 pro Tag
 

Bei Minderjährigen, welche im Vergleich zu einem gesunden Kind eine zusätzliche Betreuung von durchschnittlich mindestens 4 Stunden pro Tag benötigen, besteht unter gewissen Bedingungen zusätzlich Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. Dieser wird für jeden Aufenthaltstag zu Hause ausgerichtet.

 
zusätzlicher Aufwand Intensivpflegezuschlag
pro Monat
Intensivpflegezuschlag
pro Tag
mindestens 4 Stunden CHF 464.00 CHF 15.40
mindestens 6 Stunden CHF 928.00 CHF 30.90
mindestens 8 Stunden CHF 1'392.00 CHF 46.40
 

Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht in der Regel nach einer einjährigen Wartefrist. Die Hilflosenentschädigung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen berechnet.

 

Anmeldung


Rechnungsformular


Weitere Informationen


 

Inhaltssuche

Gut zu wissen

  • Brennpunkt

    Brennpunkt
    Unser Newsletter für Sie.

Partnerweb

Partnerweb ermöglicht Arbeitgebern die elektronische Meldung von Lohn- und Mitarbeiterdaten.

 

Extranet

für die AHV-Zweigstellen der Gemeinden und Betagten- und Pflegeheime St.Gallen

 
 
 
SQS

Adresse
SVA St.Gallen
Brauerstrasse 54
9016 St.Gallen

 

Öffnungszeiten
Montag - Freitag
08:00 - 11:30 Uhr
13:30 - 17:00 Uhr

 

Telefon/Telefax
Tel. 071 282 66 33
Fax 071 282 69 10