Mit der Abgabe von Hilfsmitteln soll Versicherten ermöglicht werden, weiterhin in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem Aufgabenbereich tätig zu bleiben und ihren Alltag möglichst selbständig und unabhängig zu bewältigen.
Versicherte haben im Rahmen einer vom Bundesrat erstellten Liste Anspruch auf Hilfsmittel
Zudem können Hilfsmittel abgegeben werden, die für die Fortbewegung, Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge benötigt werden.
Bei Zusprechung von medizinischen Massnahmen für Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr können notwendige Behandlungsgeräte übernommen werden.
Versicherte, die eine AHV-Rente beziehen, erhalten die Hilfsmittel oder Ersatzleistungen in gleichem Umfang wie sie von der IV zugesprochen worden sind, sofern die Voraussetzungen der IV weiterhin erfüllt werden.
Falls kein Anspruch auf das gewünschte Hilfsmittel zu Lasten der IV besteht, können sich Versicherte für eine leihweise Abgabe oder Kostenbeiträge an die Pro Infirmis wenden. Auf diese Leistungen besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
Versicherte, die einen Anspruch auf Hilfsmittel geltend machen wollen, müssen sich mit dem entsprechenden Formular bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons anmelden. Diese überprüft den Anspruch.
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für die AHV-Zweigstellen der Gemeinden und Betagten- und Pflegeheime St.Gallen

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