Integrationsmassnahmen sollen die Lücke zwischen sozialer und beruflicher Integration schliessen und stellen eine Vorstufe zur Vorbereitung auf berufliche Massnahmen dar. Sie sind vorwiegend auf Personen mit psychisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ausgelegt. Als Grundvoraussetzung sollte die Person am Arbeitsplatz mindestens zwei Stunden pro Tag an mindestens vier Tagen pro Woche präsent sein können.
Ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen kann frühestens ab der Einreichung der IV-Anmeldung entstehen.
Voraussetzungen sind, dass:
Für die Integration stehen zeitlich begrenzte Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation sowie Beschäftigungsmassnahmen zur Verfügung.
Sie umfassen ein Belastbarkeits- und ein Aufbautraining sowie die wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz.Beschäftigungsmassnahmen sollen die Tagesstruktur und die Restarbeitsfähigkeit bis zum Beginn einer beruflichen Eingliederungsmassnahme oder dem Antritt einer neuen Stelle zu erhalten. Die Massnahmen können entweder in einer Eingliederungsinstitution oder in einer Unternehmung mit Begleitung durch eine Fachperson der IV-Stelle durchgeführt werden.
Einem Arbeitgeber kann bei Durchführung von Integrationsmassnahmen in seinem Betrieb pro Anwesenheitstag der versicherten Person ein Betrag von maximal CHF 60.00 vergütet werden.
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