IV-Rente

Eine Invalidenrente kann nach erfolglosen Eingliederungsmassnahmen ausgerichtet werden.

 

Anspruch

Ein Anspruch auf eine IV-Rente besteht, wenn nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung eine rentenbegründende Erwerbseinbusse ausgewiesen ist.


Der Rentenanspruch entsteht frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig war und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% erwerbsunfähig ist. 

Eine Rente kann frühestens 6 Monate nach dem Eingang der Anmeldung und frühestens ab dem Monat, der auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt, ausgerichtet werden. 
 
Der Invaliditätsgrad bestimmt, auf welche IV-Rente ein Anspruch besteht.

 
Invaliditätsgrad in % IV-Rente 
mindestens 40%  Viertelsrente
mindestens 50% halbe Rente 
mindestens 60%  Dreiviertelsrente
mindestens 70% ganze Rente 
 

Bei einem Invaliditätsgrad unter 40% besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente. 

Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente haben unter Umständen einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

 

Erhebliche Änderungen der beruflichen, familiären und gesundheitlichen Situation können den Anspruch beeinflussen. Sie sind der IV-Stelle zu melden. Zu Unrecht bezogene Leistungen können zu hohen Rückzahlungen führen.

 

Der Rentenanspruch erlischt beim Wegfall der Invalidität, dem Anspruch auf eine AHV-Rente oder eine höhere Hinterlassenenrente oder im Fall des Todes der versicherten Person. Zur Überprüfung des Anspruchs werden die Renten regelmässig neu beurteilt und allenfalls angepasst. Dies beinhaltet auch, dass allfällige neu zur Verfügung stehende Massnahmen beruflicher Art durchgeführt werden können.

 

Kinderrenten

Rentenberechtigte Personen haben zusätzlich einen Anspruch auf eine Kinderrente für Kinder, welche das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben oder sich noch in Ausbildung befinden. Der Anspriuch besteht längstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

 

Dieser Anspruch gilt auch für unentgeltlich aufgenommene Pflegekinder, sofern diese vor Entstehung des Rentenanspruchs aufgenommen wurden. Eine Ausnahme bilden die Kinder von Ehegatten.

 

Berechnung

Die Berechnung des Invaliditätsgrades einer versicherten Person ist abhängig von deren Qualifizierung in Bezug auf die Erwerbstätigkeit.

 

  • Bei Erwerbstätigen wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie ohne Invalidität erzielen würde. Dies ergibt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse, welche in Prozent ausgedrückt den Invaliditätsgrad bildet. Relevant ist einzig die Erwerbsunfähigkeit, welche sich auf den gesamten Arbeitsmarkt bezieht und nicht die Arbeitsunfähigkeit, welche das bisherige Tätigkeitsfeld umfasst.  
  • Bei Nichterwerbstätigen erfolgt ein Betätigungsvergleich durch Fachleute der IV. Dabei wird an Ort und Stelle abgeklärt, wie sich der Gesundheitsschaden auf die Leistung im gewohnten Aufgabenbereich auswirkt.  
  • Bei teilweise Erwerbstätigen werden die Auswirkungen der Behinderung anteilsmässig sowohl im Erwerbsleben wie auch im gewohnten Aufgabenfeld berücksichtigt.


Bei der Berechnung der Rentenhöhe werden folgende Elemente berücksichtigt:


  • die anrechenbaren Beitragsjahre
  • die Erwerbseinkommen
  • die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften


Die Berechnung der IV-Rente wird durch die zuständige Ausgleichskasse vorgenommen.

 

Anmeldung

Versicherte, die einen Anspruch auf Leistungen der IV geltend machen wollen, müssen sich bei der IV-Stelle ihres Wohnkantons anmelden. Beim Vorliegen von Versicherungszeiten in der Schweiz und in EU- oder EFTA-Staaten löst für EU- und EFTA-Bürger eine Anmeldung im Wohnsitzstaat automatisch ein Anmeldeverfahren in allen beteiligten Staaten aus.

 

Auszahlung

Die Berechnung und Auszahlung der IV-Rente erfolgt durch die zuständige Ausgleichskasse.

 

Bezügerinnen und Bezüger von  IV-Renten der SVA St.Gallen erhalten für relevante Zahlungen einen Steuerausweis. Die Steuerausweise vom Vorjahr werden jeweils bis am 31. Januar verschickt. Für die Nachbestellung eines Steuerausweises können Sie unser Online-Formular benutzen.

Bestellung Steuerausweis

 

Weitere Informationen


Fragen und Antworten

  • Wer deckt während der Wartezeit einen allfälligen Lohnausfall?

    Der Anspruch auf eine Rente der IV beginnt frühestens nach einem Jahr Wartezeit. Arbeitnehmer sind je nach arbeitsvertraglicher Regelung durch den Arbeitgeber über das Krankentaggeld bzw. durch UVG-Taggelder abgedeckt. Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende sind für eine entsprechende Versicherung selber zuständig.
     
     
  • Decken die IV-Leistungen den Lohnausfall voll ab?

    Wer infolge eines Unfalls ganz oder teilweise erwerbsunfähig wird, kann mit Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung und der Invalidenversicherung rechnen. Diese Leistungen decken in der Regel 80 bis 90% des Einkommensausfalls ab.
    Wer bedingt durch eine Krankheit invalid wird, kann jedoch selten mit so hohen Sozialversicherungsleistungen rechnen. Unter Umständen richtet aber die Pensionskasse des früheren oder noch aktuellen Arbeitgebers eine Rente aus, die zusätzlich zur Invalidenrente ausbezahlt wird.
     
     
  • Bringt ein Wechsel des Wohnsitzkantons vor einem IV-Entscheid Nachteile?

    Nein, da die Akten erst nach Abschluss des Verfahrens an die neu zuständige IV-Stelle weitergeleitet werden.
     
     
  • Ab welchem Zeitpunkt werden IV-Renten ausgerichtet?

    Nach einer Wartefrist von einem Jahr entsteht der Anspruch auf eine IV-Rente, wenn durch weitere medizinische Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen keine Verbesserung, Erhaltung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit erzielt werden kann. Hält nach Ablauf dieses Jahres eine rentenbegründende Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit weiter an, kann mit einer Rente gerechnet werden. Es ist jedoch möglich, sich schon zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit anzumelden, vor allem wenn durch allfällige Eingliederungsmassnahmen der Gesundheitszustand stabilisiert oder verbessert werden kann.
    Die Versicherten sind verpflichtet, das Zumutbare zur Verminderung der Folgen der Invalidität vorzunehmen, d.h. den Schaden so gering wie möglich zu halten. Nur wer diese Pflicht erfüllt, hat später allenfalls Anspruch auf eine IV-Rente.
     
     
  • Kann trotz IV-Rente noch gearbeitet werden?

    Beziehende einer ganzen oder einer Teilrente können einer Arbeit nachgehen. Wichtig ist es jedoch, die IV-Stelle über die veränderte Situation zu informieren. Diese klärt in einem vorzeitigen Rentenrevisionsverfahren ab, ob sich durch die Erwerbsarbeit der Invaliditätsgrad verändert und somit der Rentenanspruch tangiert wird. Wenn dies der Fall ist, wird eine Anpassung der Rente vorgenommen.
     
     
 

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