Eine Invalidenrente kann nach erfolglosen Eingliederungsmassnahmen ausgerichtet werden.
Ein Anspruch auf eine IV-Rente besteht, wenn nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung eine rentenbegründende Erwerbseinbusse ausgewiesen ist.
Der Rentenanspruch entsteht frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig war und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% erwerbsunfähig ist.
Eine Rente kann frühestens 6 Monate nach dem Eingang der Anmeldung und frühestens ab dem Monat, der auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt, ausgerichtet werden.
Der Invaliditätsgrad bestimmt, auf welche IV-Rente ein Anspruch besteht.
| Invaliditätsgrad in % | IV-Rente |
| mindestens 40% | Viertelsrente |
| mindestens 50% | halbe Rente |
| mindestens 60% | Dreiviertelsrente |
| mindestens 70% | ganze Rente |
Bei einem Invaliditätsgrad unter 40% besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente.
Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente haben unter Umständen einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Erhebliche Änderungen der beruflichen, familiären und gesundheitlichen Situation können den Anspruch beeinflussen. Sie sind der IV-Stelle zu melden. Zu Unrecht bezogene Leistungen können zu hohen Rückzahlungen führen.
Der Rentenanspruch erlischt beim Wegfall der Invalidität, dem Anspruch auf eine AHV-Rente oder eine höhere Hinterlassenenrente oder im Fall des Todes der versicherten Person. Zur Überprüfung des Anspruchs werden die Renten regelmässig neu beurteilt und allenfalls angepasst. Dies beinhaltet auch, dass allfällige neu zur Verfügung stehende Massnahmen beruflicher Art durchgeführt werden können.
Rentenberechtigte Personen haben zusätzlich einen Anspruch auf eine Kinderrente für Kinder, welche das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben oder sich noch in Ausbildung befinden. Der Anspriuch besteht längstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
Dieser Anspruch gilt auch für unentgeltlich aufgenommene Pflegekinder, sofern diese vor Entstehung des Rentenanspruchs aufgenommen wurden. Eine Ausnahme bilden die Kinder von Ehegatten.
Die Berechnung des Invaliditätsgrades einer versicherten Person ist abhängig von deren Qualifizierung in Bezug auf die Erwerbstätigkeit.
Bei der Berechnung der Rentenhöhe werden folgende Elemente berücksichtigt:
Die Berechnung der IV-Rente wird durch die zuständige Ausgleichskasse vorgenommen.
Versicherte, die einen Anspruch auf Leistungen der IV geltend machen wollen, müssen sich bei der IV-Stelle ihres Wohnkantons anmelden. Beim Vorliegen von Versicherungszeiten in der Schweiz und in EU- oder EFTA-Staaten löst für EU- und EFTA-Bürger eine Anmeldung im Wohnsitzstaat automatisch ein Anmeldeverfahren in allen beteiligten Staaten aus.
Die Berechnung und Auszahlung der IV-Rente erfolgt durch die zuständige Ausgleichskasse.
Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten der SVA St.Gallen erhalten für relevante Zahlungen einen Steuerausweis. Die Steuerausweise vom Vorjahr werden jeweils bis am 31. Januar verschickt. Für die Nachbestellung eines Steuerausweises können Sie unser Online-Formular benutzen.
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