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IV-Rente

Die wichtigste Aufgabe der IV ist die erfolgreiche Eingliederung von invaliden Personen. Erst nach Abschluss der Ein­gliede­rungs­­mass­nahmen kann der Anspruch auf eine Rente geprüft werden.                              

Ein Anspruch auf eine IV-Rente besteht, wenn nach den beruflichen Eingliederungs­massnahmen und nach Ablauf der einjährigen Wartezeit weiterhin eine mindestens 40%ige Erwerbsun­fähigkeit besteht.

Abstufung des Renten­anspruchs:

Der IV-Grad bestimmt den Renten­anspruch:

  • Bei einem IV-Grad von 0–39% besteht kein Renten­anspruch.
  • Bei einem IV-Grad von 40–69% besteht Anspruch auf eine Teilrente*.
  • Bei einem IV-Grad von 70–100% besteht Anspruch auf eine ganze IV-Rente.


*Bei einem IV-Grad zwischen 40–69% gelten die folgenden Abstufungen:

Invaliditätsgrad (in Prozent)

Rentenanspruch (in Prozent einer ganzen Rente)

40

25

41

27.5

42

30

43

32.5

44

35

45

37.5

46

40

47

42.5

48

45

49

47.5

50 bis 69

50 bis 69*

*Die Rente entspricht dem IV-Grad. Zum Beispiel: Ein IV-Grad von 54% ergibt einen Rentenanspruch von 54%.

Der Renten­anspruch endet mit dem Wegfall der renten­begründenden Invalidität, mit dem Anspruch auf eine AHV-Rente oder einer höheren Hinterlassenen­rente.

Kinderrenten

Renten­berechtigte Eltern haben zusätzlich einen Anspruch auf eine Kinder­rente. Sie wird ausgerichtet für Kinder, die das 18. Alters­jahr noch nicht voll­endet haben oder sich noch in Ausbildung befinden. Der Anspruch besteht längstens bis zum vollendeten 25. Lebens­jahr.

Ein Rentenanspruch wird in zwei Schritten berechnet:

  1. Berechnung IV-Grad
    Der IV-Grad entspricht dem Erwerbs­ausfall oder der Ein­schränkung im Aufgaben­bereich (z.B. Haushalts­führung, Kinder­betreuung) in Prozent.

    Bei Erwerbs­tätigen wird der Erwerbs­ausfall über einen Einkommens­vergleich berechnet.

    Bei Nichterwerbs­tätigen (beispielsweise im Haushalt tätige Personen oder Studierende) basiert die Berechnung auf einem Betätigungs­vergleich.

    Bei teilweise Erwerbs­tätigen werden die Auswirkungen der Behinderung im erwerblichen Teil und im Aufgaben­bereich anteils­mässig zusammen­geführt.

  2. Berechnung Rentenbetrag
    Die Höhe des Renten­betrags hängt von den geleisteten Versicherungs­beiträgen und von der Anzahl Beitrags­jahre ab.

    Bei voller Beitrags­dauer liegt eine ganze ordentliche IV-Rente pro Monat – je nach Durchschnitts­einkommen – zwischen 1260 Franken und maximal 2520 Franken.

Bei Erwerbstätigen erfolgt die Bemessung der Erwerbs­unfähigkeit über einen Einkommens­vergleich.

Bei Nichterwerbs­tätigen (beispiels­weise im Haushalt tätige Personen oder Studierende) basiert die Bemessung auf einem Betätigungs­vergleich.

Bei teilweise Erwerbs­tätigen werden die Aus­wirkungen der Behinderung im erwerb­lichen Teil und im Aufgaben­bereich anteils­mässig zusammengeführt.

Um Leistungen der IV zu erhalten, ist eine Anmeldung notwendig. 

Wenn Sie sich für IV-Leistungen anmelden, müssen Sie am IV-Verfahren mitwirken.

  • Sie haben eine Auskunftspflicht. Das heisst, sie erteilen der IV-Stelle alle erforderlichen Aus­künfte und reichen die notwendigen Unter­lagen ein.
  • Sie haben eine Mitwirkungspflicht. Das heisst, sie nehmen an den notwendigen und zumutbaren medizinischen und fachlichen Abklärungs­massnahmen aktiv teil.
  • Sie haben eine Meldepflicht. Das heisst, sie melden der IV-Stelle alle Änderungen, die sich auf den Leistungs­anspruch auswirken könnten.


Beispiele für meldepflichtige Änderungen (nicht abschliessend):

  • Geburt eines Kindes
  • Arbeitsaufnahme, Änderung des Arbeitspensums oder des Lohns, Kündigung
  • relevante gesundheitliche Verbesserung oder Verschlechterung
  • Eintritt Strafvollzug

Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie bei der IV-Stelle nach. Eine Verletzung der Melde­pflicht kann dazu führen, dass Sie zu Unrecht bezogene Renten­leistungen zurückzahlen müssen.


Wenn Sie zusätzlich zur IV-Rente auch Ergänzungs­leistungen erhalten, müssen Sie diese weiteren Hinweise zur Meldepflicht beachten.

Die IV-Rente wird von der zuständigen Ausgleichskasse ausbezahlt.

Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten der SVA St.Gallen erhalten bis am 31. Januar einen Steuerausweis. Für die Nach­bestellung eines Steuer­ausweises können Sie unser Online-Formular benutzen.

Häufige Fragen