Taggelder

Taggelder stellen eine Ergänzung zu Eingliederungsmassnahmen dar. Sie sollen den Lebensunterhalt von Versicherten und ihren Familienangehörigen während der Eingliederung sicherstellen. Dabei wird zwischen dem grossen und dem kleinen Taggeld unterschieden. Zusätzlich werden unter bestimmten Voraussetzungen Mehrkosten für Betreuung ausgerichtet.

 

Anspruch

Ein grundsätzlicher Anspruch auf Taggelder der IV besteht nach Vollendung des 18. Altersjahres und endet spätestens am Ende des Monats in dem der Anspruch auf eine Altersrente entsteht.
 

Ein Anspruch auf Taggelder muss nicht geltend gemacht werden, da dieser von Amtes wegen geprüft wird, sobald Eingliederungsmassnahmen zugesprochen werden.

 

Falls eine versicherte Person während einer Eingliederungsmassnahme in der Eingliederungsstätte oder auf dem Weg dorthin verunfallt oder erkrankt, kann das Taggeld unter bestimmten Voraussetzungen für eine gewisse Zeit weiter ausbezahlt werden. Eine private Versicherung zur Vermeidung von Deckungslücken ist Sache der versicherten Person. 

 

Grosses Taggeld

Bei Anspruch auf ein Taggeld wird ein grosses Taggeld an Versicherte ausgerichtet, die nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wegen ihrer Invalidität Eingliederungsmassnahmen benötigen. Falls vor Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist, entfällt ein Anspruch. Davon ausgenommen sind Personen, die sich in der erstmaligen beruflichen Ausbildung befinden.
 

Die Voraussetzungen für die Auszahlung eines grossen Taggeldes sind:


  • Die versicherte Person steht an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen ganztägig in Eingliederung
  • oder die versicherte Person steht an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen stundenweise in Eingliederung und ist in der gewohnten Erwerbstätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig.
     

Ein grosses Taggeld wird ausgerichtet während:


  • Untersuchungs- und Abklärungsmassnahmen
  • medizinischen Eingliederungsmassnahmen
  • Integrationsmassnahmen
  • beruflichen Umschulungsmassnahmen
  • der Stellensuche im Anschluss an Eingliederungsmassnahmen während maximal 60 Tagen, sofern keine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung bestehen.
 

Kleines Taggeld

Anspruchsberechtigt für ein kleines Taggeld sind Versicherte, welche mindestens 18 Jahre alt sind und sich entweder in der ersten beruflichen Ausbildung (bspw. Lehre) befinden oder das 20. Altersjahr noch nicht erreicht haben und sich ohne erwerbstätig gewesen zu sein Eingliederungsmassnahmen unterziehen. Voraussetzung für den Anspruch auf ein kleines Taggeld ist das Vorliegen einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse während der Eingliederungsmassnahme.

 

Entschädigung der Mehrkosten für Betreuung

Versicherte Personen, die vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht erwerbstätig gewesen sind, haben keinen Anspruch auf Taggelder. Sie erhalten jedoch unter gewissen Voraussetzungen eine Entschädigung.

 

 

Kindergeld

Für Kinder und Pflegekinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wird ein Kindergeld ausbezahlt. Es beträgt 2% des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes gemäss UVG von CHF 7.00 pro Tag. Bei einem gleichzeitigen Anspruch auf gesetzliche Kinder- und/oder Ausbildungszulagen der Mutter oder des Vaters wird kein Kindergeld ausgerichtet.


Zusätzlich kann auch zum kleinen Taggeld unter denselben Voraussetzungen ein Kindergeld ausbezahlt werden.

 

Bemessung

Beim grossen Taggeld bemisst sich die Grundentschädigung auf 80% des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person bei Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat.


Das kleine Taggeld entspricht 10% des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes gemäss UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung). Bei Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung, welche ohne den Gesundheitsschaden eine Ausbildung abgeschlossen hätten und im Erwerbsleben stünden, beträgt die Entschädigung 30% des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes gemäss UVG.

 

Berechnung

Die Ansätze des grossen Taggeldes sind:

 

 Grundentschädigung bis
 
CHF 277.00 
 Kindergeld pro Kind
 
CHF 7.00 
 Abzug für Verpflegung und Unterkunft
  • mit unterstützungspflichtigen Kindern max.
  • ohne unterstützungspflichte Kinder max.

CHF 10.00 
CHF 20.00 
 
 

Das grosse Taggeld darf zusammen mit dem Kindergeld weder das für die Berechnung massgebende Erwerbseinkommen noch CHF 346.00 übersteigen.


Bei einer vollen Übernahme von Verpflegung und Unterkunft erfolgt ein Abzug vom Taggeld.

Wenn unmittelbar vor der Eingliederung ein Taggeld der Unfallversicherung ausgerichtet worden ist, entspricht das IV-Taggeld mindestens dem bisher bezogenen der Unfallversicherung.


Eine Kürzung des Taggeldes erfolgt, wenn der Taggeldanspruch zusammen mit dem in der Eingliederung erzielten Lohn das Einkommen aus der letzten beruflichen Tätigkeit übersteigt. Die Taggeld-Leistungen können gekürzt oder eingestellt werden, wenn die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht verletzt wird.


Die Ansätze des kleinen Taggeldes sind:

 

 
pro Monat 
 
pro Tag 
10% des Höchstbetrags des versicherten Tagesverdienstes gemäss UVG
CHF 1'038.00 
 
CHF 34.60 
 
30% des Höchstbetrags des versicherten Tagesverdienstes gemäss UVG
 
CHF 103.80 
 

Bei einer vollen Übernahme von Verpflegung und Unterkunft erfolgt ein Abzug vom Taggeld. 
 
Das kleine Taggeld wird um das während der Ausbildung erzielte Erwerbseinkommen gekürzt. 


Die Festsetzung und Auszahlung der Taggelder erfolgt durch die Ausgleichskasse, an die zum Zeitpunkt der Anmeldung AHV/IV- und EO-Beiträge gezahlt wurden. Taggelder gelten als Einkommen und sind deshalb beitragspflichtig. Beiträge sind an die AHV, IV, EO und ALV zu entrichten.

 

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