Die Arbeitsunfähigkeit ist die medizinisch begründete Unfähigkeit, die aktuelle bzw. zuletzt ausgeübte Arbeitstätigkeit ausüben zu können. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit erfolgt durch Ärztinnen und Ärzte.
Die Erwerbsunfähigkeit ist die finanzielle Einbusse aufgrund eines Gesundheitsschadens, die nach adäquater Therapie und beruflicher Eingliederung übrig bleibt. Die Erwerbsunfähigkeit wird ausschliesslich durch die IV-Stelle festgelegt.
Das in angestammter (zuletzt ausgeübter) Tätigkeit erzielte Einkommen wird als Valideneinkommen bezeichnet, das mit eingeschränktem Gesundheitszustand erzielbare Einkommen als das Invalideneinkommen.
Der Invaliditätsgrad ist ein wirtschaftlicher und kein medizinischer Begriff. Der Invaliditätsgrad vergleicht das Invalideneinkommen mit dem Valideneinkommen und beziffert die prozentuale Erwerbseinbusse, die durch einen lang dauernden Gesundheitsschaden verursacht ist. Je nach Invaliditätsgrad (prozentuale Erwerbseinbusse) resultiert eine Viertelrente, eine halbe Rente, eine Dreivierteilrente oder eine ganze Rente.
Die IV handelt nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» und prüft deshalb bei jeder Rentenanmeldung unaufgefordert, ob berufliche Eingliederungsmassnahmen möglich und sinnvoll sind. Die IV-Stellen können nur berufliche Massnahmen unterstützen, die zur Verbesserung oder Erhaltung des Einkommens führen. Massnahmen als therapeutisches Mittel, z.B. zur psychosozialen Stabilisierung, können nicht unterstützt werden.
Arbeitende an einem geschützten Arbeitsplatz sind ausserhalb der freien Wirtschaft tätig. Sie üben (invalidenrechtlich gesehen) weder eine angepasste Tätigkeit aus, noch können sie in der Regel ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
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