Direktlink: www.svasg.ch/eo

Erwerbsersatz für Dienstleistende (EO)

Die Erwerbs­ersatz­ordnung (EO) kompensiert den Verdienst­ausfall für die Zeit, die jemand im Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst verbringt.

Während diesen und gewissen weiteren Dienst­leistungen sorgt die Erwerbs­ersatz­ordnung für einen Lohn­ausgleich.

Für folgende Dienstleistungen richtet die EO Entschädigungen aus:

  • Schweizer Armee (inklusive militärischer Frauen­dienst, Rotkreuz­dienst und Hilfsdienste)
  • Zivildienst
  • Zivilschutz
  • Leiterkurse für «Jugend + Sport»
  • Jungschützenleiterkurse

Die EO leistet auch an jene Personen Entschädigungen, die vor der Dienst­leistung nicht im Berufs­leben standen oder im Ausland wohnten.

Die EO gewährt neben der Grund­entschädigung auch Kinder­zulagen, Zulagen für Betreuungs­kosten und Betriebszulagen.

Kinderzulagen

Kinderzulagen erhalten alle Dienst­leistenden, die für Kinder unter 18 Jahren bzw. unter 25 Jahren, wenn sie in Ausbildung sind, sorgen. Die Zulage beträgt für das erste Kind CHF 22.00 pro Tag. Die Begrenzung der Gesamt­entschädigung bewirkt, dass die Kinder­zulage nicht in jedem Fall voll bzw. für alle Kinder ausgerichtet wird.

Zulage für Betreuungskosten

Eine Zulage für Betreuungs­kosten erhalten dienst­leistende Personen, die mit Kindern unter 16 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt leben und an mindestens zwei aufeinander folgenden Tagen Dienst leisten. Vergütet werden allerdings nur jene Mehr­auslagen, die entstehen, weil die dienst­leistende Person regel­mässige Betreuungs­aufgaben nicht selber wahrnehmen kann. Die Mehr­auslagen müssen mindestens CHF 22.00 pro Dienst­periode betragen. Maximal vergütet werden CHF 75.00 pro Diensttag.

Betriebszulage

Die Betriebszulage ist für Dienst­leistende vorgesehen, welche die Kosten eines Betriebs tragen (Geschäfts­räume usw.) und den überwiegenden Teil ihres Einkommens aus einer selbständigen Erwerbs­tätigkeit erzielen. In der Land­wirtschaft können Familien­mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Betriebs­zulage erhalten. Die Betriebs­zulage beträgt CHF 75.00 pro Tag.

Die Gesamt­ent­schädigung setzt sich aus der Grund­ent­schädigung und den Kinder­zulagen zusammen.

Für Erwerbs­tätige beträgt die Grund­ent­schädigung 80% des durch­schnittlichen vordienst­lichen Ein­kommens. Die Gesamt­entschädigung darf bei Erwerbs­tätigen das durch­schnittliche vor­­dienstliche Erwerbs­einkommen, auf jeden Fall aber CHF 275.00 pro Tag, nicht übersteigen.

Bei Nichterwerbstätigen darf die Gesamt­entschädigung CHF 138.00 und während bestimmter Grad­­­­­änderungs­dienste CHF 193.00 pro Tag nicht übersteigen.­

Die Betriebszulage wird zusätzlich zur Gesamt­entschädigung ausgerichtet und nie gekürzt. Die Zulagen für Betreuungs­kosten werden ebenfalls zusätzlich zur Gesamt­entschädigung ausgerichtet.

Bei Arbeits­losigkeit oder Kurz­arbeit ist jenes Ein­kommen relevant, das vor Beginn der Arbeits­losigkeit oder der Kurz­arbeit erzielt wurde. Ist die Erwerbs­ausfall­entschädigung niedriger als die Arbeitslosen­ent­schädigung, kann die Differenz im Rahmen der gesetzlichen Bezugs­dauer bei der Arbeitslosen­kasse geltend gemacht werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Rekruten­schulen und Gradänderungs­dienste.

Wer einen Dienst leistet, erhält von der Rechnungs­führerin oder dem Rechnungs­führer eine EO-Anmeldung über die geleisteten Dienst- bzw. Kurstage.

Arbeitnehmerinnen und Arbeit­nehmer reichen die ausgefüllte EO‑Anmeldung über den Arbeitgeber an die Ausgleichs­kasse ein. Bei mehreren Arbeit­gebenden kann die EO-Anmeldung an einen Arbeit­geber nach Wahl weiter­geleitet werden. Von den übrigen Arbeit­gebenden verlangt man das «EO-Zusatzblatt bei mehreren Arbeitgebern».

Studierende reichen diese an die kantonale Ausgleichs­kasse des Studien­ortes ein. Studierende gelten als Arbeit­nehmende, wenn sie innerhalb der letzten 12 Monate vor Dienst­beginn mindestens 20 Arbeits­tage leisteten. In diesem Fall muss die EO-Anmeldung dem letzten Arbeit­geber zugestellt werden.

Nichterwerbstätige melden ihre Dienst­tage der kantonalen Aus­gleichs­kasse des jeweiligen Wohn­ortes oder der Ausgleichs­kasse, an die sie Beiträge für Nicht­erwerbstätige leisten.

Die Erwerbs­ausfall­entschädigung gilt als Einkommen. Deshalb werden davon AHV/IV- und EO-Beiträge abgezogen.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird zudem der Beitrag an die Arbeits­losen­versicherung abgezogen.

Wenn der Arbeitgeber die Lohn­fort­zahlung leistet, zahlt die Aus­gleichs­kasse die EO‑Entschädigung dem Arbeit­geber aus. Sie rechnet dabei die AHV/IV- und EO‑Beiträge des Arbeit­gebers auf. Die Zulage für Betreuungs­kosten erhält immer die Dienst leistende Person.

Die Auszahlung der Ent­schädigung bei Dienst­leistungen unter einem Monat erfolgt in der Regel nach Beendigung des Dienstes; bei länger dauernden Dienst­leistungen erstmals nach zehn Tagen und danach monatlich.

Häufige Fragen