Können offene Rechnungen, die per Todes­tag noch nicht bezahlt wurden, vom Vermögen per Todes­tag in Abzug gebracht werden?

Ja, wenn die Rechnung spätestens per Todes­tag oder davor ausgestellt wurde, können die Kosten in Abzug gebracht werden.

Kosten, die nach dem Tod entstanden sind, können nicht als Schulden berück­sichtigt werden.