Habe ich einen Anspruch auf den ortsüblichen Anfangs­lohn wenn ich mein Studium nach dem Dienst fortsetze?

Wird das Studium nach dem Dienst weiter­geführt, besteht kein Anspruch auf den orts­­üblichen Anfangs­lohn. Ebenfalls kein Anspruch entsteht aus dem Ab­schluss der Maturitäts- und der Berufs­maturitäts­prüfung, da diese lediglich die Möglichkeit zur Auf­nahme eines Studiums bilden, jedoch keinen Berufs­abschluss darstellen.