Wer zählt zu den mitarbeitenden Familienmitgliedern?

Als mitarbeitende Familien­mitglieder gelten die Verwandten der Betriebs­leitung in auf- und absteigender Linie. Sie gelten jedoch nicht als Arbeits­kräfte, sondern werden wie selbständige Land­wirtinnen und Landwirte behandelt.

Sie erhalten deshalb wohl Kinder- und Ausbildungs-, aber keine Haushaltungszulagen.