Haben Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungs­leistungen oder Sozialhilfe­leistungen Anspruch auf IPV?

Bezügeri­nnen und Bezüger von Ergänzungs­leistungen oder Sozialhilfe­leistungen erhalten bereits zusammen mit diesen Leistungen eine IPV. Eine Anmeldung für eine ordentliche IPV ist in diesem Fall nicht nötig. Die IPV wird automatisch über die jeweilige Kranken­versicherung abgerechnet und von den Prämien­rechnungen abgezogen.