22. Dezember 2020
Der Bundesrat hat per 19. Dezember 2020 Änderungen an der Covid-19-Verordnung zum Erwerbsausfall beschlossen und vollzieht damit Gesetzesanpassungen des Parlaments.
Beim Covid-Erwerbsersatz wird die für den Leistungsbezug nötige Umsatzeinbusse von 55 auf 40 Prozent gesenkt. Anspruch auf die Entschädigung besteht bei einem wesentlichen Umsatzrückgang aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus und einem damit verbundenen Erwerbsausfall.
In diesem Fall muss der monatliche Umsatz im Antragsmonat für Ansprüche bis zum 18. Dezember 2020 mindestens 55 Prozent und für Ansprüche ab dem 19. Dezember 2020 mindestens 40 Prozent tiefer sein im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015-2019 oder während der tatsächlichen Dauer der Geschäftstätigkeit. Zudem muss das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 mindestens 10'000 Franken betragen haben. Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen jeweils rückwirkend möglich sind. Das heisst beispielsweise, eine Anmeldung für den Dezember 2020 ist ab Januar 2021 möglich.