28. April 2021
Damit ein Anspruch aufgrund einer erheblichen Umsatzeinbusse geltend gemacht werden kann, wird die für den Leistungsbezug nötige Umsatzeinbusse von 40 auf 30 Prozent gesenkt. Diese Senkung gilt seit dem 1. April 2021.
Die Umsatzeinbusse von 40 Prozent galt für die Zeit vom 19. Dezember 2020 bis Ende März 2021. Verglichen wird der Umsatz respektive die Einbusse mit den durchschnittlichen Monatsumsätzen der Jahre 2015 bis 2019 oder während der tatsächlichen Dauer der Geschäftstätigkeit. Zudem muss das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 mindestens 10'000 Franken betragen haben.
Seit 19. April 2021 dürfen Gastrobetriebe ihre Aussenbereiche wieder öffnen. Eine solche Öffnung hat keinen Einfluss auf die Leistungen wegen einer angeordneten Betriebsschliessung. Das heisst, dass solche Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wie bis anhin ihre Ansprüche geltend machen können.
Zudem hat der Bundesrat den Leistungsanspruch für besonders gefährdete Personen bis 31. Mai 2021 unter Voraussetzung der Homeofficepflicht verlängert. Besonders gefährdete Personen, die bereits eine Corona-Entschädigung erhalten, müssen nichts unternehmen.
Wichtig zu wissen ist, dass Personen nicht mehr als gefährdet gelten, sobald die zweite Covid-Impfung 15 Tage zurückliegt. Ab diesem Zeitpunkt besteht kein Anspruch mehr auf den Corona-Erwerbsersatz. Die Arbeitgeber sind verpflichtet dies der SVA St.Gallen zu melden, damit der Leistungsbezug eingestellt werden kann. Zu Unrecht ausgerichtete Corona-Entschädigungen sind in jedem Fall zurückzuerstatten.