29. Juni 2021
Mit der Annahme des Covid-19-Gesetzes hat der Bundesrat auf den 26. Juni 2021 weitere Lockerungsschritte beschlossen und die Ansprüche auf die Corona Erwerbsersatzentschädigung verlängert.
Der Anspruch auf die Corona-Erwerbsausfallentschädigung für Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Anmeldung muss bis zum 31. März 2022 bei der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht werden.
Bei Ansprüchen ab dem 1. Juli 2021 wird zudem die Berechnung anhand der definitiven Beitragsverfügung 2019 vorgenommen, sofern diese für die Bezugsberechtigten besser als die aktuelle Berechnungsgrundlage ist. Die Ausgleichskassen prüfen diese neue Berechnung von sich aus. Es ist keine Meldung notwendig. Für Ansprüche bis zum 30. Juni 2021 bleibt die Berechnungsgrundlage bestehen.
Besonders gefährdete Personen haben neu bis zum 31. Dezember 2021 einen Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Geimpfte Personen, auch schwangere, gelten jedoch nicht mehr als besonders gefährdet. Das gleiche gilt für Personen, die sich nachweislich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten.